Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
13.1 Welche Berichtspflichten gibt es für betroffene Unternehmen?
Unternehmen müssen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jährlich einen Bericht über die Umsetzung der Sorgfaltspflichten vorlegen und ihn online veröffentlichen. Beides hat spätestens vier Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich der Bericht bezieht, zu erfolgen.
Der Bericht muss nachvollziehbar Auskunft darüber geben,
- ob und welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken das Unternehmen identifiziert hat,
- was das Unternehmen zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten unternommen hat,
- wie das Unternehmen die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet,
- welche Schlussfolgerungen es aus der Bewertung für zukünftige Maßnahmen zieht.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind dabei gebührend zu wahren.
Alle Informationen zu der Frage, wie der Bericht beim BAFA einzureichen und in welcher Form er auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen ist, erhalten Sie hier.
Informationen zur Berichtspflicht in verbundenen Unternehmen enthält die Antwort auf die Frage IV. 7.
13.2 Zu welchem Zeitpunkt muss der erste Bericht nach dem LkSG erfolgen?
Der erste Bericht nach dem LkSG ist spätestens 4 Monate nach dem Schluss des Geschäftsjahres, welches im Laufe des Kalenderjahres 2023 (für Unternehmen ab 3.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) bzw. 2024 (für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern) abläuft, beim BAFA einzureichen. Der Berichtszeitraum beginnt erst am 1. Januar 2023 (bzw. 1. Januar 2024).
Für alle Berichte, deren Fälligkeit nach aktueller Gesetzeslage vor dem 31. Dezember 2024 liegt, gilt Folgendes:
Das BAFA wird erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2025 das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht zum 31. Dezember 2024 beim BAFA vorliegt. Bei Einreichung eines solchen Berichts ab dem 1. Januar 2025 kann das BAFA die fehlende bzw. verspätete Einreichung/Veröffentlichung anmahnen und ggfs. sanktionieren. Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Abs. 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt.
Für Berichte, deren Einreichungsfrist am bzw. nach dem 1. Januar 2025 endet, gelten keine Besonderheiten. Das BAFA kann unmittelbar deren nicht bzw. nicht rechtzeitige Einreichung (und Veröffentlichung) anmahnen und ggfs. sanktionieren.
Unternehmen, die vor dem 1. Januar 2025 berichten, kann das BAFA im Rahmen der Berichtsprüfung nach § 13 LkSG bei Bedarf lediglich Hinweise geben, wie den Anforderungen des § 10 Abs. 2 und 3 LkSG in Folgeberichten Rechnung getragen werden sollte. Von Nachbesserungsverlangen bzgl. inhaltlicher Mängel dieser Berichte sieht das BAFA bis einschließlich 31. Dezember 2024 ab. Für die ab dem 1. Januar 2025 eingereichten Berichte wird das BAFA ggfs. erforderliche Nachbesserungen nach § 13 LkSG verlangen, wenn die Anforderungen nach § 10 Abs. 2 und 3 LkSG nicht erfüllt werden und hierzu bei Verstößen ggfs. Sanktionen aussprechen.
13.3 Können Nachhaltigkeitssiegel, Audits und Zertifikate als Nachweis im Rahmen des LkSG dienen?
Soweit die Siegel, Zertifikate oder Audits nachweisbar die gesetzlichen Sorgfaltsanforderungen erfüllen, können sie als wichtige Anhaltspunkte für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten dienen.
13.4 Welche Berichtspflichten haben die ausländischen Tochtergesellschaften?
Sie haben keine Berichtspflichten, weil sie nicht unter den Anwendungsbereich gemäß § 1 LkSG fallen (nicht in Deutschland ansässig, keine Zweigniederlassung).
13.5 Muss ab dem 1. Januar 2023 über das Geschäftsjahr 2022 berichtet werden?
Nein, es muss nur über Sachverhalte ab dem 1. Januar 2023 berichtet werden, wenn das Unternehmen ab diesem Zeitpunkt unter den Anwendungsbereich fällt.
13.6 Werden auch englischsprachige Berichte akzeptiert?
Nein, § 12 Abs. 1 LkSG schreibt ausdrücklich vor, dass der Bericht in deutscher Sprache abzufassen ist.