Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
16.1 Gibt es für die Unternehmen Informationen und Unterstützung?
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Nationalen Aktionsplans weitreichende Unterstützungsangebote für Unternehmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten geschaffen. Dazu gehört die Einstiegsberatung durch den bereits seit 2017 bestehenden Helpdesk Wirtschaft & Menschenrechte oder die Einrichtung von Unterstützungsnetzwerken im Ausland rund um die Botschaften des Auswärtigen Amtes. Ein weiteres zentrales Unterstützungsangebot sind die Branchendialoge zur Umsetzung des Nationalen Aktionsplans, die unter der Moderation des Bundesarbeitsministeriums stattfinden. Hier werden unter anderem detaillierte Handlungsanleitungen zur Umsetzung der einzelnen Sorgfaltspflichten erarbeitet, die die Handlungssicherheit gerade in Branchen mit besonderen menschenrechtlichen Herausforderungen erhöhen. Einen guten Überblick über die Unterstützungsangebote der Bundesregierung und weiterer Akteure zur Umsetzung der unternehmerischen Sorgfaltspflicht sowie ausführliche Informationen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten hält das Informationsportal der Bundesregierung unter www.wirtschaft-menschenrechte.de bereit.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das für die Durchsetzung und Kontrolle des Gesetzes zuständig ist, veröffentlicht ebenfalls branchenübergreifende und branchenspezifische Informationen und Hilfestellungen zur Einhaltung des Gesetzes.
16.2 Einzelhandelsunternehmen bieten in ihrem Sortiment in der Regel neben Eigenmarken auch Hersteller- bzw. Fremdmarken an. Beschränken sich die Pflichten aus dem LkSG ausschließlich auf Eigenmarken und die damit verbundenen Lieferketten oder gelten die Sorgfaltspflichten auch für Fremdmarken und wenn ja, in welcher Weise?
Bezogen auf Einzelhandelsunternehmen umfasst die Lieferkette i. S. d. LkSG sowohl Eigen- als auch Fremdmarken.
Eigenmarkenartikel sind Produkte eines Unternehmens und können entweder vom Unternehmen selbst oder von einem Zulieferer hergestellt werden. Fremdmarkenartikel hingegen sind keine Produkte eines Einzelhandelsunternehmens. Das Einzelhandelsunternehmen erbringt allerdings eine Dienstleistung, welche auch den Handel mit Fremdmarkenartikeln umfasst. Dabei sind die Fremdmarkenartikelhersteller je nach Vertragsgestaltung als (un-)mittelbare Zulieferer anzusehen.
Hinsichtlich der Reichweite der Sorgfaltspflichten ist wie üblich zwischen Sorgfaltspflichten im eigenen Geschäftsbereich und bei (un-)mittelbaren Zulieferern zu unterscheiden. Hierbei ist der Grundsatz der Angemessenheit zu berücksichtigen.
16.3 Im LkSG werden 3 Rechtsverordnungen angekündigt: eine zum Thema der mittelbaren Zulieferer, eine weitere zur behördliche Berichtsprüfung und eine Rechtsverordnung zum behördlichen Tätigwerden. Wann ist damit zu rechnen?
Die Vorschriften sehen lediglich die Möglichkeit, aber nicht die Pflicht zu Rechtsverordnungen vor. Derzeit sind keine Rechtsverordnungen geplant.