Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
6.1 Welche Pflichten verankert das Gesetz konkret?
Unternehmen müssen in ihrer Lieferkette die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise beachten. Zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten müssen die Unternehmen ein angemessenes und wirksames Risikomanagement verankern. Dazu ist es notwendig, Verantwortlichkeiten innerhalb des Unternehmens festzulegen, um die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu überwachen, etwa durch die Benennung einer oder eines Menschenrechtsbeauftragten.
Im ersten Schritt ist es wesentlich, sich um die Transparenz und Kenntnis der eigenen Lieferkette zu bemühen und eine Risikoanalyse durchzuführen. Das heißt, dass Unternehmen zunächst im eigenen Geschäftsbereich sowie bei den unmittelbaren Zulieferern die Bereiche identifizieren müssen, die besonders hohe menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken bergen. Mit Blick auf mittelbare Zulieferer ist die Risikoanalyse durchzuführen, wenn einem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (substantiierte Kenntnis), die eine Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht möglich erscheinen lassen. Tatsächliche Anhaltspunkte können neben eigenen Erkenntnissen etwa Berichte über die schlechte Menschenrechtslage in der Produktionsregion, die Zugehörigkeit eines Zulieferers zu einer Branche mit besonderen menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken oder Hinweise der zuständigen Behörde sein. Zudem muss ein Unternehmen mittelbare Zulieferer im Rahmen einer anlassbezogenen Risikoanalyse in den Blick nehmen, wenn es mit einer wesentlich veränderten oder erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes.
Werden Risiken identifiziert, gilt es, geeignete präventive Maßnahmen zu treffen. Dazu gehört zum Beispiel die Vereinbarung entsprechender vertraglicher Menschenrechtklauseln mit dem unmittelbaren Zulieferer und die Durchführung von Schulungen. Insbesondere müssen Unternehmen Beschaffungsstrategien und Einkaufspraktiken implementieren, die festgestellte menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken verhindern oder minimieren. Ebenso ist zu überprüfen, ob der Vertragspartner entlang seiner Lieferkette identifizierte Risiken angemessen adressiert. Ist das Risiko einer Menschenrechtsverletzung am eigenen Standort oder in der Lieferkette erkannt worden, müssen angemessene Maßnahmen zur Beendigung oder Minimierung getroffen werden. Dies gilt erst recht, wenn die Menschenrechtsverletzung bereits eingetreten ist.
Liegen dem Unternehmen tatsächliche Anhaltspunkte über eine mögliche Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflicht bei einem mittebaren Zulieferer – also in der tieferen Lieferkette – vor, so hat es unverzüglich eine Risikoanalyse durchzuführen (s. o.) und auf der Grundlage der Ergebnisse angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem*der Verursacher*in zu verankern. Dazu gehört etwa die Durchführung von Kontrollmaßnahmen, die Unterstützung bei der Vorbeugung und Vermeidung eines Risikos oder die Umsetzung von branchenspezifischen oder branchenübergreifenden Initiativen, denen das Unternehmen beigetreten ist. Steht eine Verletzung unmittelbar bevor oder ist eine solche bereits eingetreten, ist ein Konzept zu erstellen und umzusetzen, um sie zu verhindern, zu beenden oder zu minimieren.
Zudem müssen Unternehmen entweder ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren einrichten oder sich an einem entsprechenden externen Beschwerdeverfahren beteiligen, das unmittelbar Betroffenen ebenso wie denjenigen, die Kenntnis von potentiellen oder tatsächlichen Verletzungen haben, ermöglicht, auf Risiken und Verletzungen hinzuweisen.
Über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten müssen die Unternehmen jährlich einen Bericht bei der zuständigen Behörde einreichen.
Weitere Informationen zu den im Gesetz verankerten Sorgfaltspflichten und Informationen darüber, wie Unternehmen diese bereits praktisch umsetzen, finden Sie hier.
6.2 Bis wann müssen die Pflichten erfüllt sein?
Im Hinblick auf den zeitlichen Rahmen für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten, ist zu unterscheiden zwischen Pflichten, die bereits zum 1. Januar 2023 erfüllt sein müssen, sowie Pflichten, mit deren Erfüllung ab Inkrafttreten des Gesetzes erst begonnen werden muss.
Für Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt erstmals unter das Gesetz fallen, gelten die Ausführungen entsprechend.
Pflichten, die bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt sein müssen:
Zum 1. Januar 2023, bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Unternehmen erstmals unter das Gesetz fällt, muss die Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements – beispielsweise durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten – im Unternehmen festgelegt sein.
Zudem müssen Unternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits über einen funktionsfähigen Beschwerdemechanismus verfügen, über welchen das Unternehmen auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken oder Verletzungen im eigenen Geschäftsbereich und in der Lieferkette hingewiesen werden kann.
Pflichten, mit deren Erfül...