Haufe-Lexware GmbH & Co. KG Redaktion
7.1 Gibt es besondere Anforderungen an die innerhalb des Unternehmens für die Überwachung des Risikomanagements zuständige(n) Person(en)? Muss das eine Juristin oder ein Jurist sein? Muss die zuständige Person in Deutschland ansässig sein? Kann sie auch extern (und nicht nur aus dem eigenen Personal) benannt werden?
Das LkSG sieht keine besonderen Anforderungen vor. Das Unternehmen hat aber die Pflicht, ein wirksames Risikomanagement zu implementieren. In welcher Abteilung bzw. auf welcher Ebene die zuständige(n) Person(en) im Unternehmen angesiedelt wird bzw. werden und welche Qualifikation für den jeweiligen Kontext des Unternehmens geeignet ist, kann das Unternehmen am besten beurteilen.
Die für die Überwachung des Risikomanagements zuständige(n) Person(en) müssen nicht in Deutschland ansässig sein. Arbeitsort und Arbeitsmittel sind so zu wählen, dass die zuständige(n) Person(en) ihre Befugnisse und Ressourcen wirksam einsetzen kann bzw. können.
Die Zuständigkeit ist "innerhalb" des Unternehmens zu benennen, sodass die Person(en) nicht extern benannt werden kann bzw. können. Unternehmen können sich aber zur Unterstützung der im Unternehmen mit der Aufgabe betrauten Person(en) externer Hilfe bedienen.
7.2 Gemäß § 4 Abs. 4 LkSG sind die Interessen von Beschäftigten und von Personen, die in sonstiger Weise durch das wirtschaftliche Handeln des Unternehmens betroffen sein können, bei Errichtung und Umsetzung des Risikomanagements zu berücksichtigen. Wie ist der Begriff der "Beschäftigten" zu verstehen?
Im Sinne eines effektiven Menschenrechtsschutzes ist der Begriff der Beschäftigten weit zu verstehen. Erfasst sind auch Selbstständige, die einem Unternehmen zuliefern, sowie solche Beschäftigte, die statistisch sowie arbeits- und sozialrechtlich nicht oder unzulänglich erfasst sind oder Arbeitsverboten unterliegen.
7.3 Wann sind die "in sonstiger Weise durch das wirtschaftliche Handeln des Unternehmens" Betroffenen gemäß § 4 Abs. 4 LkSG zu beteiligen?
Diese sind zu beteiligen, wenn sie durch die Auswirkungen des unternehmerischen Handelns in der Lieferkette unmittelbar betroffen sind. Typische Fallkonstellationen sind Anwohnerinnen/Anwohner von Gemeinden in der Nachbarschaft von Produktionsstätten (des eigenen Geschäftsbereichs, des unmittelbaren oder mittelbaren Zulieferers), die von der Produktion unmittelbar betroffen sind (z. B. durch umweltschädliche Emissionen/durch Landenteignungen). Die Beteiligung kann in Form einer direkten Konsultation oder mit einer berechtigten Interessenvertretung erfolgen.