Die erste Risikoanalyse ist ab Inkrafttreten des Gesetzes (2023 bzw. 2024) - als Bestandteil eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements - durchzuführen. Die Analyse ist einmal im Jahr - das heißt auch im ersten Geschäftsjahr - sowie anlassbezogen durchzuführen. Anlassbezogene Analysen sind beispielsweise durchzuführen, wenn ein Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage in der Lieferkette rechnen muss. Erkenntnisse, die aufgrund von Hinweisen im Beschwerdeverfahren gewonnen werden, sind zu berücksichtigen. Anlassbezogen können mehrere Analysen auch im ersten Geschäftsjahr erforderlich sein.

Der Zeitpunkt, wann die erste Risikoanalyse abgeschlossen sein muss, hängt vom Einzelfall ab, denn die Dauer der Durchführung ist abhängig von den individuellen Unternehmensumständen und der Risikodisposition. Stellt ein Unternehmen im Rahmen dieser Risikoanalyse Risiken im Sinne des LkSG fest, hat es unverzüglich danach angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen; hierzu zählt insbesondere eine Grundsatzerklärung gem. § 6 Abs. 2 LkSG.

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