Ja, gemäß § 5 Abs. 1 LkSG betrifft die Risikoanalyse Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei den unmittelbaren Zulieferern. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Risikomanagement und insbesondere die Präventionsmaßnahmen auf diese Risiken beschränkt werden können. Das Risikomanagement insgesamt muss angemessen und wirksam gestaltet sein, sodass es geeignet ist, alle priorisierten Risiken zu vermeiden, die das Unternehmen in der Lieferkette verursacht hat oder zu denen es beigetragen hat (§ 4 Abs. 1 u. 2 LkSG). Deswegen regelt das Gesetz, dass die Präventionsmaßnahmen auch die Risiken "bei Zulieferern in der Lieferkette" adressieren (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, Abs. 4 Nr. 2 LkSG).

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