Prof. Dr. Wanja Wellbrock
Laut § 6 Abs. 5 LkSG ist die Grundsatzerklärung als Präventionsmaßnahme einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes.
Ein standardisiertes Vorgehen ist erforderlich, um die Grundsatzerklärung regelmäßig zu aktualisieren. Dies betrifft vor allem die Bereiche identifizierte besonders relevante menschenrechtsrelevante Risiken, verwendete Referenzinstrumente, betroffene Personen und besonders schutzbedürftige Gruppen sowie die zugrundeliegenden implementierten Sorgfaltsprozesse. Eine regelmäßige und bedarfsorientierte Risikoanalyse sowie die Nutzung von Analyseergebnissen und strukturellen Erkenntnissen aus Beschwerdemechanismen sind hierbei essenziell für die Aktualisierung der Grundsatzerklärung.
Zudem ist es wichtig, regelmäßig zu prüfen, ob die Kommunikation der Grundsatzerklärung effektiv ist. Die direkte Einbeziehung der Rechteinhaber sowie unabhängiger externer Prüfer ist hierbei hilfreich. Die entsprechende Prüfung zielt darauf ab, zu ermitteln, ob die Rechteinhaber überhaupt von der Grundsatzerklärung wissen und ob sie verständlich für die jeweilige Zielgruppe formuliert ist. Innerhalb des Unternehmens können solche Überprüfungen bspw. durch die Integration in das Compliance-Management des Unternehmens erreicht werden.
Beispielformulierung für das Bekenntnis zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der menschenrechtlichen Sorgfaltsprozesse
"Die Achtung der Menschenrechte und die Umsetzung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten in unseren betrieblichen Prozessen ist für uns ein wichtiger Beitrag zur Verbesserung der menschenrechtlichen Lage entlang unserer globalen Liefer- und Wertschöpfungsketten. Wir nehmen diese Herausforderung an und treten dafür ein, unsere menschenrechtlichen Sorgfaltsprozesse kontinuierlich weiterzuentwickeln. Effektiven Sorgfaltsprozessen messen wir eine hohe Bedeutung zu. Daher bekennen wir uns dazu, den Dialog mit Menschen, die potenziell von nachteiligen menschenrechtlichen Auswirkungen unserer Geschäftsaktivitäten sowie entlang unserer vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette betroffen sind, fortzuführen. Diese Dialogformate haben den Zweck, menschenrechtliche Risiken zu identifizieren sowie die Wirksamkeit unserer Maßnahmen zur Prävention, Minderung und Abhilfe nachteiliger menschenrechtlicher Auswirkungen zu bewerten."