Dr. Daniel Walden, Dr. André Depping
In der Praxis wird bereits vielen Lieferanten ein Regelwerk zu menschenrechtlichen und Umweltaspekten vorgegeben, das in einem Abschnitt neben den materiellen Verhaltenspflichten auch die Regelungen zur Weitergabe in der Lieferkette, Auditrechten, Beschwerdemechanismen, Kooperationspflichten bei Abhilfemaßnahmen und Kündigungsrechten enthält. Inhaltlich enthalten solche Abschnitte häufig Verhaltenspflichten, die über die Regelungsgegenstände des LkSG hinaus gehen, insbesondere im Hinblick auf Konfliktmineralien, Korruptionsbekämpfung und umfassenderen Umweltschutz.
Als in der Praxis präferierte Vorgehensweise hat sich inzwischen die Veröffentlichung eines eigenständigen Verhaltenskodizes für Lieferanten herauskristallisiert, auf den im Liefervertrag verwiesen wird oder der separat vom Zulieferer zu unterzeichnen ist. Falls der Weg einer separaten Unterzeichnung gewählt wird, ist in der Formulierung des Verhaltenskodex sicherzustellen, dass die Verhaltensvorgaben als verbindliche Pflichten des Zulieferers formuliert sind und Verstöße als bestimmten Sanktionen unterworfene Vertragsverstöße gelten. Wenn der Verhaltenskodex lediglich ein Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen war, ist beim Vertragsschluss darauf zu achten, dass der Verhaltenskodex ausdrücklich mit vereinbart wird.
Im Hinblick auf die materiellen Regelungsgegenstände des LkSG enthalten in der Praxis bereits vorhandene Verhaltenskodizes naturgemäß im Detail Abweichungen zu den formulierten Verboten in § 2 Abs. 2 und 3 LkSG. In diesen Fällen sind Verhaltenskodizes anzupassen, wenn sie weniger strenge Verhaltenspflichten als vom LkSG gefordert enthalten und bestehende Zulieferer sind zu einer Bestätigung der Änderung aufzufordern, zu der diese jedoch in der Regel nicht verpflichtet sind. Soweit das Unternehmen mit den Lieferanten für einzelne Regelungsgegenstände bereits strengere Verhaltenspflichten vereinbart hat, sollten diese – soweit die Regelung zuvor wirksam war – unverändert beibehalten werden, da ein Absenken menschenrechtlicher Pflichten ein negatives Bild erzeugt und der Gesetzgeber im LkSG bewusst nur Mindestanforderungen formuliert hat. Eine Aufrechnung von Über- und Untererfüllungen bei Regelungsgegenständen findet hingegen bei der Bewertung der Erfüllung der Sorgfaltspflicht nicht statt, sodass für jedes einzelne Verbot mindestens das vom LkSG vorgegebene Schutzniveau erreicht sein muss.