Dr. Daniel Walden, Dr. André Depping
Das Unternehmen soll gemäß § 6 Abs. 4 LkSG mit dem unmittelbaren Zulieferer angemessene vertragliche Kontrollmechanismen vereinbaren und risikobasiert durchführen, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie durch den Zulieferer zu überprüfen. Die Überprüfung kann nach dem Gesetzgeber z. B. durch eigene Kontrolle vor Ort, durch mit Audits beauftragte Dritte sowie durch die Inanspruchnahme anerkannter Zertifizierungs-Systeme oder Audit-Systeme erfolgen, soweit sie die Durchführung unabhängiger und angemessener Kontrollen gewährleisten.
Auditierungspflicht bei Lieferverträgen ist im deutschen Recht neu
Tatsächlich gibt es insbesondere hinsichtlich Auditierungen bei Lieferverträgen kein gesetzliches Recht zur Durchführung solcher Maßnahmen, sodass eine ausdrückliche Vereinbarung hierzu erforderlich ist. Eine solche gesetzliche Vorgabe zur Implementierung von Auditierungsklauseln ist im deutschen Recht neu. Sie hilft Unternehmen zukünftig dabei, derartige Klauseln mit Geschäftspartnern zu verhandeln, da sie hinsichtlich der generellen Notwendigkeit auf ihre gesetzliche Verpflichtung verweisen können.
6.1 Anforderungen an Auditklauseln
In der Praxis finden sich in Verhaltenskodizes zum Teil allgemeine Auditierungsklauseln der folgenden Art: "Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass der Auftraggeber die Einhaltung dieses Kodex durch Maßnahmen überprüft, die er für sachdienlich hält. Hierzu gehören auch angemeldete und unangemeldete Inspektionen der Betriebsstätten des Lieferanten durch vom Auftraggeber beauftragte Personen". Soweit ein entsprechendes Machtgefälle besteht, wird sich der Zulieferer einer solchen Inspektion kaum entziehen können. Rechtswirksam ist eine solche weite Auditierungsklausel indessen nicht. Hierzu bedürfte es nicht einmal einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht, da auch Individualvereinbarungen, nach denen Kaufleute jederzeit mit einer umfassenden Überprüfung rechnen müssen, im Sinne von § 138 BGB sittenwidrig sind.
In der Literatur werden Auditklauseln unter zahlreichen Gesichtspunkten kritisch gesehen, während Rechtsprechung hierzu bislang weitgehend fehlt. Das LkSG löst diese rechtlichen Schwierigkeiten bei der Abfassung von Auditklauseln nicht. Insbesondere datenschutzrechtliche und strafrechtliche Bedenken im Hinblick auf Geschäftsgeheimnisse sowie AGB-rechtliche Fragestellungen bleiben bestehen und müssen bei global tätigen Unternehmen womöglich noch an die Vorgaben verschiedener Rechtsordnungen angepasst werden.
Auditierungsklauseln nicht zu allgemein formulieren
Generell gilt, dass eine Auditierungsklausel umso besser einer Prüfung anhand der §§ 305 ff. BGB standhält, je detaillierter sie abgefasst ist. Zudem stoßen detailliertere Klauseln in der Regel auf mehr Akzeptanz beim Lieferanten und helfen, Streit bei der Durchführung der Prüfungsmaßnahmen zu vermeiden.
Als überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB wird eine Auditierungklausel als solche angesichts der inzwischen recht häufigen Verwendung nicht bezeichnet werden können.
6.2 Ankündigung der Auditierung
Überraschend und damit nicht wirksam in einen Vertrag einbezogen sind allenfalls solche Klauseln, die jederzeit und ohne Ankündigung eine Auditierung zulassen. Auditierungsklauseln sollten Formulierungen enthalten, wonach das Audit zu den üblichen Geschäftszeiten und mit einer Vorankündigung mindestens eine Woche vor dem Termin stattzufinden hat.
Die in der Literatur allgemein für erforderlich gehaltene Vorankündigung ist allerdings gerade im Hinblick auf eine realistische Kontrolle der Einhaltung von Menschenrechten problematisch, da hier im erheblichen Ausmaß "window dressing" betrieben werden kann. Anders als bei Qualitätsaudits, bei denen nicht ohne Weiteres als Momentaufnahme ein sorgfältiges Vorgehen vorgespiegelt werden kann, das ansonsten nicht ausgeübt wird, können hinsichtlich der Arbeitsbedingungen für einen vorübergehenden Zeitraum nicht der Realität entsprechende Umstände inszeniert werden mit z. B. zulässigen Arbeitszeiten, regelmäßigen Pausenzeiten, freundlicher Behandlung der Angestellten, geöffneten Fluchtwegen im Brandfall und hygienischen Sanitäranlagen. Angestellte können entsprechend eingeschüchtert werden, um diese Inszenierung mitzutragen. Es bleibt insoweit abzuwarten, ob speziell für menschenrechtliche Auditierungen in der Rechtspraxis ein Abweichen von der Vorankündigungspflicht hingenommen wird. Zumindest eine Formulierung, die bei konkreten Verdachtsfällen ein Vor-Ort-Audit ohne Vorankündigung vorsieht, sollte wirksam sein.
6.3 Auditziel und Auditprozess
Zur Einhaltung des Transparenzgebots sollten Auditklauseln Ausführungen zum Auditziel und zum Auditprozedere enthalten. Der Vertragspartner des Verwenders von AGB muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich aus den Klauseln zuverlässig über Inhalt und Umfang seiner Rechte und Pflichten zu informieren, damit er bei der Vertragsabwicklung nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Üblicherweise besteht ein CSR-Audit bei Lieferanten aus Gesprächen mit der Geschäftsleitung und einer repräsentativen Auswahl von Mit...