Dr. Daniel Walden, Dr. André Depping
Zur Einhaltung des Transparenzgebots sollten Auditklauseln Ausführungen zum Auditziel und zum Auditprozedere enthalten. Der Vertragspartner des Verwenders von AGB muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich aus den Klauseln zuverlässig über Inhalt und Umfang seiner Rechte und Pflichten zu informieren, damit er bei der Vertragsabwicklung nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Üblicherweise besteht ein CSR-Audit bei Lieferanten aus Gesprächen mit der Geschäftsleitung und einer repräsentativen Auswahl von Mitarbeitern, einer Standortbegehung sowie einer Prüfung bestimmter Dokumentbestände zu Umwelt- und Personalfragen.
Eine detaillierte Auditklausel sollte näher eingrenzen, wer die Prüfung durchführt, welche Unterlagen geprüft werden, welches Prozedere bei Interviews einzuhalten ist, wie die zu befragenden Personen ausgewählt werden, welche Vertraulichkeitsregelungen gelten und auf welche Weise ein Zulieferer Prüfungsmaßnahmen widersprechen kann. Nach dem LkSG soll die Vereinbarung der Kontrollmechanismen angemessen und die Durchführung risikobasiert sein. Im Sinne der Angemessenheitskriterien des § 3 Abs. 2 LkSG sollten somit mit den einzelnen Zulieferern oder zumindest mit bestimmten Gruppen von Zulieferern Audits mit unterschiedlichem Umfang und Tiefgang vereinbart werden. Die risikobasierte Durchführung, die ebenfalls bereits in der Klauselformulierung angelegt werden kann, bedeutet gemäß dem allgemeinen Verständnis der Präventionsmaßnahmen in § 6 LkSG, dass sich die Kontrollmaßnahme auf die Einhaltung der Verbote konzentrieren soll, hinsichtlich derer in der Risikoanalyse ein tatsachenbasiertes Risiko festgestellt worden ist. Soweit bereits bei der vertraglichen Zusicherung des Zulieferers gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG eine entsprechende Einschränkung erfolgt ist, kann eine Auditierungsklausel darauf Bezug nehmen.
Die Vorgabe in § 6 Abs. 5 LkSG, dass die Wirksamkeit von Präventionsmaßnahmen einmal jährlich oder anlassbezogen überprüft werden muss, sollte entsprechend als Regelung zur maximalen Frequenz der Audits in die Klausel mit aufgenommen werden. Bei einem anlassbezogenen Audit ist zudem zu beachten, dass sich dies im Sinne der Risikobasiertheit auf diejenigen Risiken beschränken sollte, die mit dem Anlass nach aktualisierter Risikoanalyse verbunden sind.