Dr. Daniel Walden, Dr. André Depping
Die Vereinbarung bestimmter Verhaltenserwartungen mit dem Lieferanten und entsprechender Kontrollmechanismen sollte flankiert werden durch Vereinbarungen zu den Folgen festgestellter Verstöße. Eine Klausel zur Verpflichtung des Lieferanten, bei festgestelltem Verstoß an der Konzeption und Durchführung eines Abhilfekonzepts mitwirken zu müssen, sollte bereits im Hinblick auf § 7 Abs. 2 LkSG vereinbart werden. Darüber hinaus kommen Vertragsstrafen, Schadensersatz und Kündigung in Betracht.
7.1 Schadensersatz: unter Präventionsgesichtspunkten zu empfehlen
Ein schuldhafter Verstoß gegen vereinbarte menschenrechtliche und umweltbezogene Verhaltenspflichten kann Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB begründen, da diese Pflichten zumindest als vertragliche Nebenpflichten anzusehen sind. Der aus dem Verstoß gegen eine Verhaltenspflicht resultierende Vermögensschaden ist vom Unternehmen darzulegen und zu beweisen, was in der Praxis eine hohe Hürde bildet. Eine ausdrückliche Vertragsklausel zum Anspruch auf Schadensersatz schafft zwar keine Erleichterung gegenüber den gesetzlichen Vorgaben, führt jedoch dem Zulieferer die möglichen finanziellen Folgen der Verstöße vor Augen und ist daher unter Präventionsgesichtspunkten zu empfehlen.
Zur Vermeidung der Unwirksamkeit ist zu beachten, dass eine solche Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf eine verschuldensunabhängige Haftung zielen sollte. Unwirksam ist eine Klausel, mit der der Zulieferer verschuldensunabhängig die Einhaltung der menschenrechtlichen Vorgaben in seiner Lieferkette garantiert, da die Subunternehmer keine Erfüllungsgehilfen des Zulieferers sind und es insbesondere bei mehrstufigen Lieferketten praktisch unmöglich ist, die Einhaltung der Vorgaben zu steuern und zu kontrollieren.
Bußgelder dürfen nicht an Lieferanten weitergegeben werden
Unwirksam dürfte auch eine Klausel sein, mit der dem Lieferanten eine Pflicht zum Ersatz von nach dem LkSG durch das Unternehmen zu zahlenden Bußgeldern auferlegt wird. Bußgelder werden dem Unternehmen nämlich lediglich für Verstöße gegen die eigenen Sorgfaltspflichten auferlegt. Ist das Unternehmen diesen ordnungsgemäß nachgekommen, werden ihm auch dann keine Bußgelder auferlegt, wenn der Zulieferer gegen menschenrechtliche Pflichten verstößt.
7.2 Vertragsstrafen: wirkungsvolles Präventionsmittel
Vertragsstrafen bzw. pauschalierter Schadensersatz sind bislang in der Praxis im Zusammenhang mit menschenrechtlichen Verhaltenspflichten unüblich. Die Rechtsprechung unterwirft Vertragsstrafen in AGB einer strengen Prüfung lässt insbesondere bei Pflichtverstößen, die den Vertragspartner nicht unmittelbar beeinträchtigen, allenfalls sehr geringe Vertragsstrafen zu. Pauschalierter Schadensersatz muss sich an einem typischerweise zu erwartenden Schaden orientieren, der bei Verstößen gegen Menschenrechte nur schwer zu bestimmen ist. In der Regel werden sich Verstöße zunächst sogar wirtschaftlich vorteilhaft auswirken und allenfalls – wenn sie öffentlich bekannt werden – einen schwer quantifizierbaren Reputationsschaden auslösen.
Nach Inkrafttreten des LkSG kann jedenfalls kein Zweifel mehr daran bestehen, dass Vertragsstrafen zur Durchsetzung von menschenrechtlichen und umweltbezogenen Verhaltenspflichten zulässig sind, da es sich um ein wirkungsvolles Präventionsmittel handelt und der Gesetzgeber die Verankerung von Präventionsmaßnahmen durch das Unternehmen verlangt. Da Verstöße höchst unterschiedlich zu bewerten sein können, sollte eine Vertragsstrafenregelung in der Weise gestaltet werden, dass das Unternehmen die Vertragsstrafe nach billigem Ermessen bestimmt und die verhängte Höhe einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle gemäß § 315 Abs. 3 BGB unterliegt.
7.3 Kündigung: Abbruch der Geschäftsbeziehung als letztes Mittel
Eine Kündigung der Geschäftsbeziehung sieht der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3 LkSG nur als ultima ratio vor und stellt damit auch die bereits vor dem LkSG im Markt vorhandenen Regelungen in Lieferverträgen infrage, die dem Unternehmen im Fall von Menschenrechtsverstoßen eine schnellere Beendigung des Liefervertrages ermöglichen.
Hier ist zu differenzieren:
- Gegenüber § 7 LkSG kündigungsfreundlichere Klauseln, die schon vor dem Inkrafttreten des LkSG nach §§ 305 ff. BGB eindeutig wirksam waren, bleiben es auch nach dessen Inkrafttreten. Hierzu zählen etwa Klauseln, die im Fall eines schuldhaften besonders schweren menschenrechtlichen Verstoßes eine außerordentliche Kündigung erlauben und damit von der Wertung des § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB gedeckt sind.
- In der Praxis vielfach verwendete Klauseln, die einem Unternehmen eine außerordentliche Kündigung des Liefervertrages bei jedem Verstoß des Zulieferers gegen eine Vorschrift des Code of Conduct erlauben, dürften allerdings auch nach der bisherigen Gesetzeslage bereits nach § 307 Abs. 2 BGB unwirksam sein. Nach Inkrafttreten des LkSG ist die Unwirksamkeit eindeutig, da sie auch der Wertung des Gesetzgebers in § 7 Abs. 3 LkSG widersprechen.