Der Gesetzgeber identifiziert dabei 3 Arten von Risiken, die die Anfälligkeit für das LkSG bestimmen:

  • länderspezifische,
  • branchenspezifische und
  • warengruppenspezifische Risiken.

Insbesondere konzentriert sich das Gesetz auf länderspezifische Risiken. Unternehmen, die Waren aus dem außereuropäischen Ausland importieren, gelten als "sehr stark betroffen". Diese Einschätzung des Gesetzgebers gilt auch für ausländische Lieferanten, beispielsweise, wenn eine ausländische Tochtergesellschaft eines Unternehmens den Kunden beliefert. Unternehmen, die Waren, aus dem europäischen, aber nicht aus dem außereuropäischen Ausland importieren, werden ebenfalls als "stark betroffen" angesehen.

Der Gesetzgeber geht zudem davon aus, dass es eine kleine Gruppe von Branchen gibt, in denen die menschenrechtlichen Risiken geringer sind, da die Wertschöpfung hauptsächlich in Deutschland stattfindet. Zu diesen Branchen gehören Bergbau und Mineralien, Entsorgung, Forstwirtschaft, Immobilien und Wasserversorgung. Unternehmen aus den Branchen Bauwesen, Landwirtschaft und Fischerei, Personal-, Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistungen sowie Transport und Logistik haben ebenfalls eine geringere internationale Verflechtung, aber höhere menschenrechtliche Risiken. Nach Ansicht des Gesetzgebers bestehen diese Risiken hauptsächlich in Deutschland und weniger im Ausland. Zulieferer können somit anhand der Branchenzugehörigkeit ihres Kundenunternehmens bereits abschätzen, ob und wenn, wie stark sie vom Gesetz betroffen sein werden.

 
Hinweis

Internationalität des verpflichteten Kunden ist ein Indikator für die Betroffenheit

Je internationaler das Kundenunternehmen aufgestellt ist, desto stärker werden Zulieferer tendenziell betroffen sein.

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