Dipl.-Finanzwirt (FH) Andreas Willner
5.1 Ein-/Ausbaukosten des Fahrzeuggeräts
Das für die automatische Mautabrechnung erforderliche Fahrzeuggerät (OBU) wird durch die Betreiberfirma "Toll Collect" kostenlos zur Verfügung gestellt. Der Unternehmer trägt die Kosten für den Einbau und Ausbau der Geräte sowie für evtl. Standzeiten beim Servicepartner von "Toll Collect".
5.1.1 Werkstattkosten: Buchung der Kosten für den Einbau des für die Mautabrechnung nötigen Geräts
Der Einbau wird von einer durch "Toll Collect" zertifizierten Werkstätte erbracht. Die Einbaukosten werden vom Unternehmer selbst getragen. Sie stellen laufenden Aufwand dar und sind den Kfz-Kosten zu belasten. Die in Rechnung gestellte Vorsteuer ist unter den Bedingungen des § 15 UStG (Rechnung vorhanden usw.) abzugsfähig.
Einbaukosten
Für den Einbau eines OBU-Geräts fallen 400 EUR Kosten zzgl. Umsatzsteuer an:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
4580 |
Sonstige Kfz-Kosten |
400 |
1200 |
Bank |
476 |
1570 |
Vorsteuer |
76 |
|
|
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Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
6570 |
Sonstige Kfz-Kosten |
400 |
1800 |
Bank |
476 |
1400 |
Vorsteuer |
76 |
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5.1.2 Programmierkosten für Maut
Wird für die Maut ein eigenes EDV-Programmmodul erstellt, liegt ein separates immaterielles Wirtschaftsgut vor. Bei Programmierung durch eigenes Personal sind die Kosten hierfür steuerlich sofort abzugsfähig (steuerliches Bilanzierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter); in der Handelsbilanz können die Kosten aktiviert werden (Bilanzierungswahlrecht). Bei Erwerb der kompletten Software von einer Softwarefirma sind die Kosten zu aktivieren und linear auf die voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Wird vorhandene Software lediglich angepasst, sind die Kosten sofort abziehbare Betriebsausgaben – egal, ob die Kosten für eigenes Personal (Lohnaufwand) oder Softwarepflege (EDV-Kosten) angefallen sind.
5.1.3 Sonstige Kosten
Alle weiteren im Zusammenhang mit der Maut angefallenen Kosten (z. B. Informationsbeschaffung, Kosten für Ersatzfahrzeugkarten oder Umbuchungen bei Kennzeichenwechsel) stellen sofort abziehbare Betriebsausgaben dar und sind den entsprechenden Konten (Personal, Kfz, sonstige Kosten) zu belasten.
5.2 Neuprogrammierung des OBU-Geräts ist als Kfz-Kosten zu buchen
Wird ein Lkw umgemeldet oder baulich so verändert, dass er in eine andere Mautklasse einzuordnen ist, muss ggf. das OBU-Gerät umprogrammiert werden.
Kosten für Umprogrammierung
M bezahlt für die Umprogrammierung des OBU-Geräts 200 EUR zzgl. Umsatzsteuer:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
4580 |
Sonstige Kfz-Kosten |
200 |
1200 |
Bank |
238 |
1570 |
Vorsteuer |
38 |
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Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
6570 |
Sonstige Kfz-Kosten |
200 |
1800 |
Bank |
238 |
1400 |
Vorsteuer |
38 |
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5.3 Stornierung nicht gefahrener Strecken als Ertrag
Werden vorausbezahlte Mautgebühren nicht abgefahren, kann bei "Toll Collect" ein Erstattungsantrag gestellt werden.
Erstattung bezahlter Maut
Witterungsbedingt konnte die Firma eine vorausbezahlte Strecke nicht abfahren. Sie stellt einen Erstattungsantrag und erhält 70 EUR zurück:
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1200 |
Bank |
70 |
4560 |
Mautgebühren |
70 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
1800 |
Bank |
70 |
6580 |
Mautgebühren |
70 |
5.4 Bußgelder sind nicht abziehbar
Bei Verstößen gegen das Mautgesetz können Bußgelder bis zu einer Höhe von 20.000 EUR verhängt werden.
Diese Bußgelder stellen nicht abziehbaren Aufwand dar. Sie werden zunächst über ein Konto "Nicht abziehbarer Aufwand" gebucht und gehen gewinnmindernd in den Gewinn lt. GuV-Rechnung ein. Bei Erstellung der Steuererklärung werden zur Berechnung des steuerlichen Gewinns diese nicht abziehbaren Betriebsausgaben dem Gewinn lt. GuV wieder hinzugerechnet.
Bußgeld
Wegen Verstoßes gegen das Mautgesetz wird bei einer Kontrolle durch das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM – vormals Bundesamt für Güterverkehr – BAG) ein Bußgeld i. H. v. 150 EUR kassiert. In der Firma wird dem Fahrer der Betrag bar erstattet.
Konto SKR 03 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 03 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
4636 |
Nicht abziehbare Betriebsausgabe |
150 |
1000 |
Kasse |
150 |
Konto SKR 04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
Konto SKR 04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag EUR |
6621 |
Nicht abziehbare Betriebsausgabe |
150 |
1600 |
Kasse |
150 |