OFD Chemnitz, Verfügung v. 11.05.2005, S2540-11/9-St21
Diese Verwaltungsanweisung ist ab 01.01.2010 nicht mehr anzuwenden.
In Ergänzung zur Bezugsverfügung (vgl. dort Tz. C) teile ich zur Statistik im Feststellungsverfahren Folgendes mit:
1. Gesonderte und einheitliche Feststellung
In den vergangenen Statistikjahren wurden die Daten bei der personellen Durchführung der gesonderten und einheitlichen Feststellungen mit Hilfe des (bundeseinheitlichen) Vordrucks „Statistisches Blatt zu ESt 3 B” erhoben. Für 2004 hat die Bundesvordruckkommission auf die Erstellung dieses Vordrucks verzichtet, weil im maschinellen Feststellungsverfahren (FEIN) die für die Statistik erforderlichen Daten (auch die Daten der Anlage St) maschinell übermittelt werden.
Jedoch sind noch nicht alle gesonderten und einheitlichen Feststellungen im FEIN-Verfahren durchführbar (z. B. bei mehr als 20 Beteiligten, vgl. Tz. 3.1 der Verfügung vom 21.10.2004, O2286-8/41-St13). Aus diesem Grund wurde kurzfristig ein ergänzendes Statistisches Blatt „Statistische Angaben zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 2004” erstellt (vgl. Anlage 1). Das Statistische Blatt ist für jede Personengesellschaft/Gemeinschaft auszufüllen, für die die gesonderte und einheitliche Feststellung im personellen Verfahren erfolgt. Es wird in derselben Höhe wie der Feststellungsbogen und Bescheid für die gesonderte und einheitliche Feststellung (ESt 2/3 B) aufgelegt und an die FÄ verteilt. Bis dahin bitte ich, die Anlage 1 dieser Verfügung als Kopiervorlage zu verwenden.
Zum Übertrag der statistischen Angaben aus den Anlagen zum Feststellungsbescheid in das Statistische Blatt zu ESt 3 B hat das Statistische Bundesamt eine Anleitung erstellt (vgl. Anlage 2). Ergänzend weise ich auf Folgendes hin:
- Das Statistische Blatt zu ESt 3 B ist auch bei Änderung des Feststellungsbescheids 2004 (im personellen Verfahren) zu fertigen. In diesem Fall muss darauf vermerkt werden, dass es sich um eine Änderung handelt.
- Auf der Mitteilung ESt 4 B-FE 1 an das Wohnsitzfinanzamt (UNIFA-Word-Vorlage) muss ggf. der Sonderschlüssel für Land- und Forstwirte eingetragen werden.
Die Übersicht des Statistischen Bundesamtes zur Behandlung des Statistischen Blattes zu ESt 3 B und der Anlage St („Übersicht 2” in der Anlage 3) bitte ich zu beachten.
Für die Lieferung an das Statistische Landesamt ist die zentrale Sammelstelle (vgl. Tz. B.8 der Bezugsverfügung) verantwortlich; es gelten die Liefermodalitäten nach Tz. D der Bezugsverfügung.
Jeder Lieferung ist ein blauer Lieferschein (LSt 267) beizufügen. Die Lieferungen beginnen, sobald der entsprechende Vordruck zur Verfügung steht; sie sind getrennt nach grünem, gelben bzw. blauen Lieferschein fortlaufend zu nummerieren.
2. Gesonderte Feststellung
Bei gesonderten Feststellungen ist das Statistische Blatt zu ESt 3 B nicht zu fertigen. Die Anlage St 2004 ist dem Wohnsitzfinanzamt zusammen mit der Mitteilung ESt 4 C zu übersenden. Dort werden die Anlagen St 2004 in einem neuen Vordruck zusammengefasst und im Rahmen der maschinellen Veranlagung eingegeben (die Anlage St 2004 wird also nicht dem Statistischen Landesamt übersandt).
Die Statistik im Feststellungsverfahren ist auf der Anlage 4 in einem Schaubild dargestellt.
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
Normenkette
EStG 2004