Für jede Betriebsstätte und jeden Anmeldezeitraum ist eine einheitliche Lohnsteuer-Anmeldung einzureichen. Die Abgabe mehrerer Lohnsteuer-Anmeldungen für dieselbe Betriebsstätte und denselben Lohnsteuer-Anmeldezeitraum (z. B. getrennt nach den verschiedenen Bereichen der Lohnabrechnung) ist nicht zulässig. Den Vordruck für die Lohnsteuer-Anmeldung gibt die Finanzverwaltung jährlich neu bekannt.
Lohnsteuer-Anmeldung auch bei "Nullmeldung"
In der Lohnsteuer-Anmeldung ist insbesondere anzugeben, wie viel Lohnsteuer im Anmeldezeitraum einzubehalten bzw. zu übernehmen ist. War im Anmeldezeitraum Lohnsteuer vom Arbeitgeber weder einzubehalten noch zu übernehmen, so besteht der Inhalt der Lohnsteuer-Anmeldung in der Mitteilung dieser Tatsache.
Einzubehaltende Lohnsteuer bei Lohnzahlung
Maßgebend für die in der Lohnsteuer-Anmeldung anzugebende Steuer ist die im Anmeldungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer. Die Einbehaltung erfolgt im Zeitpunkt der Lohnzahlung. Wird also z. B. der Lohn erst im Folgemonat gezahlt, verschieben sich auch der Einbehaltungszeitpunkt und der Anmeldezeitraum entsprechend.
Aufschlüsselung nach Bezugsjahren
Die angemeldeten Lohnsteuerbeträge sind nach dem Kalenderjahr des Bezugs aufzuschlüsseln. Hierdurch wird eine zielgenaue Zuordnung zu den in der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres bescheinigten Lohnsteuerbeträgen ermöglicht.
Die hierfür erforderlichen Kennzahlen sind unter www.elster.de veröffentlicht bzw. ergeben sich aus dem jeweiligen Lohnprogramm. Sie sind im Vordruckmuster nicht enthalten.
Korrekturen des Vorjahres nicht über die aktuelle Lohnsteuer-Anmeldung
Die aktuelle Lohnsteuer-Anmeldung ist nur für das Jahr 2025 bestimmt. Bei Korrekturen des Vorjahres ist die Lohnsteuer-Anmeldung 2024 zu verwenden und als berichtigte Anmeldung zu kennzeichnen. Damit wird die Zuordnung zu dem entsprechenden Kalenderjahr gewährleistet.
Pauschale Lohnsteuer anmelden und abführen
Die anzumeldende pauschale Lohnsteuer ist gesondert einzutragen.
Bei der Pauschalbesteuerung von Aushilfskräften und Teilzeitbeschäftigten ist nur die pauschale Lohnsteuer anzumelden und abzuführen, die der Arbeitgeber mit dem Steuersatz von 5 %, 20 % oder 25 % des Arbeitslohns berechnet hat.
Keine Lohnsteuer-Anmeldung für 2-%-Pauschalabgabe
Die Lohnsteuer für Minijobber, die mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % des Arbeitslohns erhoben wird, ist bei der Minijob-Zentrale anzumelden und an diese abzuführen.
Darüber hinaus ist in einer weiteren Zeile die Pauschalsteuer für Geschenke und Incentives i. H. v. 30 % nach § 37b EStG gesondert einzutragen.