1 Berechtigung vs. Verpflichtung zur Durchführung
Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich kommt für unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer in Betracht, die während des gesamten Kalenderjahres beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind.
Zu den begünstigten Personen gehören auch Arbeitnehmer, die Bezüge aus dem früheren Arbeitsverhältnis erhalten, z. B. Bezieher von Werksrenten (Werkspensionen) und von Vorruhestandsgeld. Vom Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeschlossen sind Arbeitnehmer, die ganzjährig in einem Dienstverhältnis stehen, jedoch nicht beim gleichen Arbeitgeber.
Berechtigung zum Lohnsteuer-Jahresausgleich
Der Arbeitgeber darf den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich auf freiwilliger Basis durchführen, wenn kein gesetzlicher Ausschlussgrund vorliegt.
Verpflichtung zum Lohnsteuer-Jahresausgleich
Der Arbeitgeber ist zur Durchführung des Ausgleichs verpflichtet, wenn er am 31.12. des Ausgleichsjahres mindestens 10 Arbeitnehmer beschäftigt.
2 Ausschluss einzelner Arbeitnehmer vom Lohnsteuer-Jahresausgleich
In bestimmten Fällen darf der Arbeitgeber den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen, z. B. wenn
- der Arbeitnehmer es beantragt,
- für einen Teil des Ausgleichsjahres nach den Steuerklassen II, III oder IV zu besteuern war,
- der Arbeitslohn der Steuerklasse V oder VI unterlag,
- ein Freibetrag oder Hinzurechnungsbetrag bei der Lohnsteuerberechnung zu berücksichtigen war,
- das Faktorverfahren angewandt wurde,
- der Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld, Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz, Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, bezogen hat,
- der Arbeitnehmer an mindestens 5 aufeinanderfolgenden Tagen kein Entgelt erhalten hat (Großbuchstabe U) oder
- wenn für die Berechnung des Teilbetrags der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung oder die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung innerhalb des Kalenderjahres nicht durchgängig ein Beitragssatz anzuwenden war.
Der Arbeitgeber muss für jeden einzelnen Arbeitnehmer prüfen, ob alle Voraussetzungen zur Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs vorliegen.
Geänderte Ausschlussgründe für 2024
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 wurden die gesetzlichen Ausschlussgründe für den Lohnsteuer-Jahresausgleich an die Verwaltungsauffassung angeglichen. Da die Änderungen rückwirkend ab dem 1.1.2024 gelten, hat der Arbeitgeber die Ausschlussgründe im Rahmen des betrieblichen Erstattungsverfahrens bereits für das Jahr 2024 zu beachten. Ein Lohnsteuer-Jahresausgleich ist für das Jahr 2024 ausgeschlossen sein, wenn
- der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Qualifizierungsgeld bezogen hat.
- für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge wegen der Anzahl der Kinder berücksichtigt wurden.
- der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde.
Verhältnisse im konkreten Arbeitsverhältnis maßgebend
Außerdem wird im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 rückwirkend ab dem 1.1.2024 die Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich normiert, dass bei der Prüfung der Ausschlussgründe für den Lohnsteuer-Jahresausgleich Sachverhalte, die sich aus einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber ergeben, unberücksichtigt bleiben. Tatbestände, die außerhalb des konkreten Dienstverhältnisses verwirklicht werden, führen nicht zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, da sie dem Arbeitgeber regelmäßig nicht bekannt sind.
3 Frist für den Lohnsteuer-Jahresausgleich
Der Arbeitgeber darf den Lohnsteuer-Jahresausgleich frühestens bei der Lohnabrechnung für den letzten im Ausgleichsjahr endenden Lohnzahlungszeitraum und spätestens bis zum letzten Tag des Februars des Folgejahres durchführen, also spätestens am 28.2. (in Schaltjahren zum 29.2.). Die Frist entspricht der Frist für die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung. Bei monatlicher Lohnzahlung ist der betriebliche Lohnsteuer-Jahresausgleich daher frühestens mit der Abrechnung für Dezember bzw. spätestens mit der Lohnabrechnung für Februar des Folgejahres möglich.
4 Durchführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs
4.1 Ermittlung des Jahresarbeitslohns
Zunächst ist der im Lohnkonto aufgezeichnete Jahresarbeitslohn zu ermitteln. Dazu gehören alle laufenden und sonstigen Bezüge, die dem Arbeitnehmer im Laufe des Ausgleichsjahres zugeflossen sind. Steuerfreie Bezüge und pauschal versteuerte Bezüge bleiben außer Betracht.
Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn
Nach der Fünftelregelung ermäßigt besteuerte Entschädigungen und Bezüge für mehrere Jahre ...