Bei der Pauschalbesteuerung, die der Gesetzgeber für bestimmte Formen des Arbeitslohns zulässt, hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer zu übernehmen. Er wird insoweit Steuerschuldner .[1] Auf die Pauschalsteuer sind bei der Lohnsteuer-Pauschalierung der für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2022 unverändert weiter bestehende Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie die länderunterschiedliche pauschale Kirchenlohnsteuer von 5 % bis 7 % vom Arbeitgeber zu übernehmen.

Die Entscheidung über die Wahl der Lohnsteuer-Pauschalierung trifft aufgrund der damit verbundenen Abgabenlast verständlicherweise allein der Arbeitgeber.[2] Die Wahlmöglichkeit des Arbeitgebers zwischen dem normalen Lohnsteuerabzug unter Berücksichtigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und der Pauschalbesteuerung besteht nur für bestimmte Formen der Lohnzahlung. Das Gesetz regelt abschließend, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen die Lohnsteuer-Pauschalierung infrage kommt.[3] Das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer mit festen Pauschsteuersätzen nach den Vorschriften der §§ 40 Abs. 2, 40a und 40b EStG sowie nach § 37b EStG zu pauschalieren, wird durch die entsprechende Behandlung in der Lohnsteuer-Anmeldung ausgeübt.[4] Im Gegensatz dazu muss für die Pauschalierungsmöglichkeiten mit einem betriebsindividuellen Steuersatz nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 (sonstige ­Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen) und Nr. 2 (Lohnsteuer-Nachforderung nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung) EStG ein Antrag gestellt werden.

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