Zu den Aufwendungen für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, für die eine Pauschalierung mit 20 % in Betracht kommt, gehören auch Arbeitgeberbeiträge zu Gruppenunfallversicherungen.
Die Vorschrift hat durch die Rechtsprechung des BFH an Bedeutung verloren. Danach stellen Beitragsleistungen des Arbeitgebers zu einer Gruppenunfallversicherung keinen Arbeitslohn dar, wenn die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsunternehmen allein dem Arbeitgeber zu stehen. Es fehlt zu diesem Zeitpunkt an einem Lohnzufluss, auch wenn der Arbeitnehmer selbst Anspruchsinhaber der Versicherungsleistungen ist.
Sind die Beitragsleistungen weiterhin als Arbeitslohn zu qualifizieren, weil abweichend von den allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen nach den im Einzelfall getroffenen versicherungsvertraglichen Abmachungen der Arbeitnehmer unmittelbar Anspruchsberechtigter gegenüber dem Versicherungsunternehmen ist, ist Voraussetzung für die Pauschalbesteuerung, dass bei einer Aufteilung der gesamten Beiträge auf die begünstigten Arbeitnehmer 100 EUR nicht überschritten werden.
Ebenfalls außer Ansatz bleibt der Risikoanteil einer gemischten Unfallversicherung, der auf Dienstreisen entfällt. Die Verwaltung lässt eine Aufteilung der Beiträge für eine gemischte Unfallversicherung zu. Fehlen entsprechende Angaben der Versicherung, kann im Wege der Schätzung das auf außerbetriebliche Unfälle entfallende Risiko mit 50 %, das auf innerbetriebliche Unfälle entfallende Risiko mit 30 % und das auf Dienstgeschäfte entfallende Risiko mit 20 % unterstellt werden. In die Prüfung der 100-EUR-Grenze einzubeziehen sind also nur 80 % des Gesamtbeitrags. 20 % des Beitragsanteils sind steuerfreie Reisenebenkosten.
Beträgt der durchschnittliche Betrag je Arbeitnehmer im Kalenderjahr mehr als 100 EUR, ist die Pauschalierung als Zukunftssicherungsleistung insgesamt ausgeschlossen – auch für den Teilbetrag bis 100 EUR.
Wegfall der Pauschalierungsgrenze von 100 EUR
Die für eine Gruppenunfallversicherung bestehende betragsmäßige Grenze, die eine Pauschalierungsmöglichkeit nur insoweit zulässt, wenn der auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallende Durchschnittsbetrag nicht mehr als 100 EUR im Kalenderjahr beträgt, wird zur Vereinfachung des Lohnsteuerverfahrens ab 1.1.2024 ersatzlos aufgehoben.
Die Versicherungsschutz aus einer Gruppenunfallversicherung fließt dem Arbeitnehmer monatlich zu, wenn durch die Beitragsleistung kein Anspruch auf jährliche Versicherungsleistung entsteht.
Die 50-EUR-Freigrenze findet auch beim monatlichen Zufluss des geldwerten Vorteils auf pauschalierungsfähige Beitragszahlungen nach § 40b Abs. 3 EStG keine Anwendung.