Für die lohnsteuerliche Behandlung der Arbeitgeberleistungen zu den Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit anderen als öffentlichen Verkehrsmitteln bleibt alles beim Alten. Steuerpflichtiger Arbeitslohn liegt sowohl bei Fahrtkostenzuschüsse zu den Fahrten mit dem eigenen Pkw vor als auch beim geldwerten Vorteil bei Benutzung des betrieblichen Firmenwagens für diese Fahrten. Arbeitgeberleistungen für diese Fahrten sind lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn, der entweder individuell nach der Steuerklasse des ELStAM-Datensatzes dem Lohnsteuerabzug unterliegt oder aber pauschal mit 15 % versteuert werden muss. Eine Verrechnung mit den Beträgen, die als Werbungskosten abziehbar sind, ist nicht möglich. Die lohnsteuerliche Behandlung sowohl der Fahrtkostenzuschüsse und des Fahrtkostenersatzes an Arbeitnehmer als auch des geldwerten Vorteils bei einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Firmenwagen bleibt durch die ab 1.1.2019 geltende Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 15 EStG und die Pauschalierungsmöglichkeit nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG unverändert.
Ersetzt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kosten für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Kfz, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Dasselbe gilt für den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Bei der Benutzung eines Pkw besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer für diese steuerpflichtigen Arbeitgeberleistungen anstatt anhand der Lohnsteuerabzugsmerkmale mit einem festen Pauschsteuersatz von 15 % zu erheben. Pauschalbesteuert werden können:
- Der geldwerte Vorteil bei Dienstwagen.
Im Fall der unentgeltlichen Überlassung eines Dienst- bzw. Firmenfahrzeugs ist stets auch ein geldwerter Vorteil für die Fahrt zur Dienststelle bzw. zur Firma anzusetzen. Der steuerpflichtige Sachbezug, der sich für den Firmenwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ergibt, kann normal mit dem übrigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers versteuert werden. Er kann aber bis zur Höhe der Entfernungspauschale, der ohne weiteren Nachweis 15 Arbeitstage monatlich zugrunde gelegt werden dürfen, auch zulasten des Arbeitgebers mit 15 % pauschal versteuert werden.
Unberührt hiervon bleibt die (teilweise) unentgeltliche Beförderung von 2 oder mehreren Arbeitnehmern (sog. Sammelbeförderung). Die Sammelbeförderung von Arbeitnehmern zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ist steuerfrei.
- Der Barzuschuss zu Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte.
Regelmäßig handelt es sich hierbei um den Aufwendungsersatz für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw.
Die Lohnsteuer-Pauschalierung bei Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte ist betragsmäßig begrenzt. Die Lohnsteuer von diesen Bezügen darf nur insoweit mit einem festen Steuersatz erhoben werden, als sie den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer als Werbungskosten geltend machen könnte. Obergrenze ist demnach die Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (ab 2022: 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer), die ohne weiteren Nachweis 15 Arbeitstage monatlich zugrunde gelegt werden darf.
Pauschalierungsmöglichkeit für die Gesamtstrecke
Die pauschale Lohnsteuer von 15 % darf uneingeschränkt für die gesamte Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer angewendet werden. Ersetzt der Arbeitgeber allerdings höhere Beträge als die zulässige Entfernungspauschale, muss der übersteigende Betrag dem normalen Lohnsteuerabzug unterworfen werden.
Bei der Benutzung eines Pkw für die arbeitstäglichen Fahrten zum Arbeitgeber kann sich ein höheres Pauschalierungsvolumen ergeben, wenn die Entfernungspauschale steigt.
Fahrtkostenzuschuss zum eigenen Pkw
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber 2024 einen monatlichen Fahrtkostenzuschuss für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte mit dem eigenen Pkw i. H. v. 0,30 EUR je Entfernungskilometer bzw. 0,38 EUR (ab dem 21. Entfernungskilometer). Die Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte beträgt 30 km. Für den Monat Januar (20 Arbeitstage) ergibt sich ein Arbeitgeberzuschuss von 196 EUR.
Der Arbeitgeber kann den Aufwendungsersatz bis zu dem Betrag mit 15 % pauschal versteuern, den der Arbeitnehmer ohne Arbeitgeberersatz als Werbungskosten in seiner Steuererklärung abziehen dürfte. Die Lohnsteuer-Pauschalierung ist danach auf 0,30 EUR bzw. 0,38 EUR pro Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte begrenzt. Bei 20 Arbeitstagen ergibt sich ein pauschalierungsfähiger Fahrtkostenzuschuss von 196 EUR ([20 km × 0,30 EUR + 10 km × 0,38 EUR] × 20 Arbeitstage). Für den Monat Januar kann damit der Fahrtkostenzuschuss in voller Höhe pauschal versteuert werden.
Entsprechend zu verfahren ist für steuerpflichtige Leistungen im Zusammenhang mit F...