Abgrenzung zwischen echter und unechter Lohnzahlung durch Dritte
- >R 38.4 und BFH vom 30.5.2001 (BStBl 2002 II S. 230).
Zu den echten Lohnzahlungen durch Dritte gehören auch die Fälle des § 13b AÜG.
Lohnsteuerabzug
Der Arbeitgeber ist insbesondere dann zum Lohnsteuerabzug verpflichtet (unechte Lohnzahlung durch Dritte >R 38.4 Abs. 1), wenn
- er in irgendeiner Form tatsächlich oder rechtlich in die Arbeitslohnzahlung eingeschaltet ist (>BFH vom 13.3.1974 – BStBl II S. 411),
- ein Dritter in der praktischen Auswirkung nur die Stellung einer zahlenden Kasse hat, z. B. selbständige Kasse zur Zahlung von Unterstützungsleistungen (>BFH vom 28.3.1958 – BStBl III S. 268) oder von Erholungsbeihilfen (>BFH vom 27.1.1961 – BStBl III S. 167).
Metergelder im Möbeltransportgewerbe
unterliegen in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug, wenn auf sie ein Rechtsanspruch besteht (>BFH vom 9.3.1965 – BStBl III S. 26)
Rabatte von dritter Seite
Bei einer Mitwirkung des Arbeitgebers an der Rabattgewährung von dritter Seite (>BMF vom 27.9.1993 – BStBl I S. 814, Tz. 1) ist der Arbeitgeber zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. In anderen Fällen ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber weiß oder erkennen kann, dass derartige Vorteile gewährt werden (§ 38 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
>R 19.1 Satz 6
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