Ohne Bedeutung für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren sind die Vorsorgeaufwendungen.[1] Die übrigen Sonderausgaben können maximal bis zu ihren gesetzlichen Höchstbeträgen angesetzt werden.

Bei Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, werden die eintragungsfähigen Sonderausgaben einheitlich ermittelt. Von diesen Sonderausgaben wird ein Pauschbetrag von 72 EUR abgezogen.

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