Etwaige Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind fortlaufend vorzunehmen. Dies gilt auch für die Steuerklasse II. Treten die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erstmals im Laufe des Jahres ein, ist die Bescheinigung der Steuerklasse II als Lohnsteuerabzugsmerkmal mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats vorzunehmen, in dem erstmals alle Voraussetzungen vorgelegen haben.
Zeitliche Berücksichtigung des Freibetrags
Vater und Mutter eines minderjährigen Kindes leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung in Stuttgart. Am 28.5.2025 zieht der Vater nach Hamburg. Im Juli beantragt die kindergeldberechtigte Mutter beim Wohnsitzfinanzamt die Änderung der Steuerklasse I in II.
Das Finanzamt ändert die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Arbeitnehmerin mit Wirkung ab 1.5.2025, da alle Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Für den Monat Mai kann damit der Entlastungsbetrag beim Lohnsteuerabzug bereits berücksichtigt werden, da die Voraussetzungen der Steuerklasse II wenigstens zeitweise (für einen Teil des Monats) erfüllt sind.
Eine in der ELStAM-Datenbank bereitgestellte Steuerklasse II gilt über das Kalenderjahr hinaus solange fort, bis sie automatisiert von der ELStAM-Datenbank in I geändert wird, z. B. weil das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, oder der Arbeitnehmer die Änderung beantragt, weil z. B. das Merkmal "Haushaltszugehörigkeit" oder "alleinerziehend" weggefallen ist. Für Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ist eine erneute Antragstellung erforderlich. Nach dem Gesetzeswortlaut kann die Steuerklasse II auch für ein volljähriges Kinder mehrjährig gewährt werden, wenn der Alleinerziehende bei der Antragstellung die Voraussetzungen hierfür nachweist. In Betracht kommt der Nachweis durch eine Bescheinigung über das voraussichtliche Ende der Berufsausbildung oder des Studiums, bis zu dem die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung als Kind vorliegen.
Eine Verpflichtung zur Änderung der Steuerklasse schreibt das Gesetz nur in den Fällen vor, in denen sich die tatsächlichen Verhältnisse zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirken. Entfallen also im Laufe des Kalenderjahres die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, besteht die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Korrektur der Steuerklasse II.
Ergibt sich dagegen im umgekehrten Fall nach den geänderten tatsächlichen Verhältnissen erstmals die vorteilhaftere Steuerklasse II, ist der alleinerziehende Arbeitnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Änderung der bisherigen Steuerklasse I bei seinem Wohnsitzfinanzamt zu beantragen.
Alleinstehend und damit anspruchsberechtigt ist i. d. R. nur ein Steuerpflichtiger, der die Voraussetzungen für die Anwendung des Splittingtarifs nicht erfüllt. Eine Besonderheit besteht, wenn die Voraussetzungen der Steuerklasse II während des Jahres durch Heirat des Alleinerziehenden wegfallen oder durch Trennung erstmals begründet werden. Nach bisheriger Besteuerungspraxis scheitert im Jahr der Eheschließung bzw. Trennung bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartnern eine zeitanteilige Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende daran, dass die Anwendung des Splittingtarifs und damit Steuerklasse III für das gesamte Kalenderjahr Vorrang hat. Der BFH hat sich dieser Rechtsauffassung nicht angeschlossen und verlangt bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG eine zeitanteilige Berücksichtigung des Steuerentlastungsbetrags. Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsauslegung und gewährt im Jahr der Heirat bzw. Trennung für den gesamten Veranlagungszeitraum den Splittungtarif und zusätzlich zeitanteilig den Steuerentlastungsbetrag für die Monate des Alleinstehens. Arbeitnehmer, die heiraten und dadurch für das gesamte Kalenderjahr in den Genuss des für die Ehegattenbesteuerung günstigeren Splittingtarifs gelangen, verlieren damit für dieses Jahr nur zeitanteilig ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag, also für die Monate ab der Heirat. Das Entsprechende gilt für das Jahr, ab dem Ehegatten dauernd getrennt leben. Neben dem Splittingtarif ist im Veranlagungsverfahren die Steuerentlastung für Alleinerziehende ab einschließlich des Trennungsmonats zu berücksichtigen. Der Entlastungsbetrag kann also neben dem Splittingtarif zeitanteilig gewährt werden.
Für das Lohnsteuerabzugsverfahren gelten aus technischen Gründen Besonderheiten. Obwohl dem Arbeitnehmer der Splittingtarif im Jahr der Heirat für das ganze Jahr zusteht, erfolgt im Lohnsteuerverfahren ein Wechsel von der Steuerklasse II zu III bzw. IV oder V aus Vereinfachungsgründen erst ab dem Monat der Heirat. Dem Arbeitgeber bleibt damit eine Rückrechnung der Lohnsteuerbeträge für die bereits abgelaufenen Monate erspart.
Keine rückwirkende Korrektur in Heiratsfällen
Die alleinerziehende Arb...