Zum 1.1.2025 wird entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben zur Freistellung des Existenzminimums der Grundfreibetrag angehoben. Darüber hinaus erfolgt eine Erhöhung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2025 auf 3.336 EUR bzw. 6.672 im Falle der Zusammenveranlagung. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag) bleibt dagegen unverändert bei 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR im Falle der Zusammenveranlagung.
3.1 Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes
Der Kinderfreibetrag beläuft sich 2025 auf 3.336 EUR bzw. 6.672 EUR bei verheirateten Arbeitnehmern. Zusätzlich wird ein Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR gewährt. Insgesamt betragen die Freibeträge für Kinder somit 4.800 EUR bzw. bei Verheirateten 9.600 EUR. Beide Freibeträge sind an dieselben Altersvoraussetzungen geknüpft.
Beide Freibeträge können einkommensunabhängig in Anspruch genommen werden, auch für Kinder über dem 18. Lebensjahr. Allerdings schließen Erwerbstätigkeiten über 20 Wochenstunden die steuerliche Berücksichtigung von über 18 Jahre alten Kindern aus, es sei denn, diese werden während Zeiten der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ausgeübt. Ausbildungsdienstverhältnisse und Minijobs sind dagegen für Kinderfreibeträge ab dem 18. Lebensjahr in jedem Fall unschädlich.
Weiterhin kann ab Vollendung des 18. Lebensjahres der Kinderfreibetrag nur in bestimmten abschließend geregelten Fällen, z. B. während der Berufsausbildung, zum Abzug kommen.
Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2025 gibt es für über 25 Jahre alte Kinder keinen Kinderfreibetragszähler.
3.2 Eingeschränkte Bedeutung der Kinderfreibetragszähler
Die Kinderfreibeträge dürfen bei der Bemessung der Lohnsteuer nicht berücksichtigt werden, sondern nur im Rahmen einer "Günstigerprüfung" bei der Jahressteuererklärung. Während des Kalenderjahres wird den Aufwendungen für den Kindesunterhalt ausschließlich über das Kindergeld Rechnung getragen. Trotzdem werden Kinder bei der elektronischen Lohnsteuerkarte als Lohnsteuerabzugsmerkmal mit den Zählern 0,5 oder 1,0 berücksichtigt. Der Grund hierfür liegt darin, dass sich Kinder im Lohnsteuerverfahren auf die Höhe des Solidaritätszuschlags und die Kirchenlohnsteuer auswirken. Bei der Bemessung dieser Zuschlagsteuern ist ein jährlicher Kinderfreibetrag von 3.336 EUR bzw. 6.672 EUR abzuziehen. Außerdem wird der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 1.464 EUR bzw. 2.928 EUR berücksichtigt. Steuertechnisch geschieht dies dadurch, dass bei Arbeitnehmern mit Kindern als Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer bzw. den Solidaritätszuschlag eine fiktive Lohnsteuer angesetzt wird, die sich unter Berücksichtigung eines monatlichen Freibetrags für Kinder von 400 EUR bzw. 800 EUR (= 1/12 von 4.800 EUR bzw. 9.600 EUR) ergibt, je nachdem, ob bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Zähler 0,5 oder 1,0 eingetragen ist.
Die sich durch die Berücksichtigung von Kindern ergebenden geringeren Zuschlagsteuern sind bereits in die geltenden Lohnsteuertabellen in zutreffender Höhe eingearbeitet. Die Lohnsteuertabellen unterscheiden deshalb für Zwecke des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer neben den Steuerklassen die verschiedenen Kinderfreibetragszähler. Entscheidend für den Abzug von Kindern beim Lohnsteuerverfahren ist ausschließlich die als ELStAM zum Abruf zur Verfügung gestellte Zahl der Kinderfreibeträge, die nur bei den Steuerklassen I–IV in Betracht kommen.
Betragsmäßige Auswirkung bei den Zuschlagsteuern
Der Abzug von Kinderfreibeträgen im Lohnsteuerverfahren führt zu einer geringen steuerlichen Entlastung. Sie beträgt für einen Spitzenverdiener, für den in der Steuerklasse III der Grenzsteuersatz von 42 % zur Anwendung kommt, beim Solidaritätszuschlag rund 18 EUR und bei der Kirchensteuer rund 29 EUR monatlich.
Eine Sonderstellung nehmen Arbeitnehmer mit der Steuerklasse IV ein. Hier werden die insgesamt zulässigen Kinderfreibeträge, auch wenn das Kindschaftsverhältnis nur zu einem Ehegatten bzw. Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft besteht, gleichmäßig je zur Hälfte auf die beiden Arbeitnehmer-Ehegatten bzw. Lebenspartner verteilt. In die amtlichen Lohnsteuertabellen sind deshalb anders als bei den übrigen Steuerklassen die Kinderfreibeträge nur mit dem 1/2 Betrag eingearbeitet. Der Zähler 0,5 bzw. 1,0 bedeutet also, dass bei der Steuerklasse IV bei der Berechnung der Lohnsteuer ein Freibetrag von 2.400 EUR bzw. 4.800 EUR berücksichtigt ist. Im Ergebnis werden damit bei diesen Ehegatten für ein gemeinsames, steuerlich zu berücksichtigendes Kind (jeweils Steuerklasse IV/1,0) die zutreffenden Freibeträge für Kinder von insgesamt 2 × 4.800 EUR = 9.600 EUR beim Steuerabzug der Zuschlagsteuern berücksichtigt.
Bei den Steuerklassen V und VI können keine Kinderfreibeträge berücksichtigt werden. Hier erfolgt der voll...