Mit dem elektronischen Datenabruf im ELStAM-Verfahren erhält der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine virtuelle, elektronische Lohnsteuerkarte. Bei der Lohnsteuerberechnung darf der Arbeitgeber nur die vom BZSt mitgeteilten ELStAM-Daten anwenden. Er ist an diese gebunden (Maßgeblichkeit der elektronisch bescheinigten Besteuerungsmerkmale).
Der Lohnsteuerfreibetrag setzt einen formellen Antrag voraus. Den Antrag für die Gewährung eines Steuerfreibetrags auf der elektronischen Steuerkarte kann der Arbeitnehmer ab 1.10. des Vorjahres bis zum 30.11. des Kalenderjahres stellen, für das der Freibetrag gelten soll. Der Beginn der Antragsfrist wird aus praktischen Erwägungen (überwiegende Antragstellung zum Jahresende) um einen Monat auf den 1.11. des Vorjahres verlegt. Für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2025 kann demzufolge eine Antragstellung durch den Arbeitnehmer erstmals ab dem 1.11.2024 erfolgen. Der Antrag ist auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Wohnsitzfinanzamt einzureichen.
Für die Bescheinigung von Kindern sowie die Gewährung eines Freibetrags gilt das vereinfachte Antragsverfahren, falls der Arbeitnehmer keine höhere Kinderzahl bzw. keinen höheren Freibetrag als für das Vorjahr in Anspruch nimmt. Das Finanzamt verzichtet in diesem Fall grundsätzlich auf nähere Angaben für die Eintragung des Freibetrags.
Für die vereinfachte Antragstellung ist der 2-seitige Hauptvordruck zu verwenden. Kann das Finanzamt dem Antrag des Arbeitnehmers nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen, muss es einen schriftlichen Ablehnungsbescheid erteilen. Der Arbeitnehmer kann hiergegen innerhalb eines Monats Einspruch einlegen. Im Übrigen ist der für die Steuerbescheide geltende gerichtliche Finanzrechtsweg gegeben. Allerdings ist zu beachten, dass nach Ablauf des Kalenderjahres Rechtsbehelfe ohne Erfolg bleiben werden, weil der Arbeitnehmer seine Ermäßigungsgründe dann im Rahmen einer Antragsveranlagung zur Einkommensteuer geltend machen kann.
Gesonderte Feststellung
Die Bildung und die Änderung von Lohnsteuerabzugsmerkmalen ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsmerkmalen, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. Sie ist dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. Eine Rechtsbehelfsbelehrung mit gesondertem schriftlichen Bescheid ist nur erforderlich, wenn dem Lohnsteuerermäßigungsantrag des Arbeitnehmers nicht oder nur teilweise entsprochen wird. Im Übrigen erfolgt die Bekanntgabe beim Arbeitnehmer über die Lohnabrechnung, in der die Mitteilung der Lohnsteuerabzugsmerkmale gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Bekanntgabe gegenüber dem Arbeitgeber gilt mit dem elektronischen Abruf beim BZSt als erteilt.