Für gering verdienende Arbeitnehmer besteht eine besondere Möglichkeit im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens, wenn sie gleichzeitig mehrere Beschäftigungsverhältnisse ausüben. Der Freibetrag wird beim Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI und in gleicher Höhe ein Hinzurechnungsfreibetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal beim ersten Dienstverhältnis (Steuerklasse I–V) eingetragen.
5.1 Besonderes Freibetragsverfahren für 2. Arbeitsverhältnis
Wird dem Arbeitgeber beim elektronischen Abruf für ein 2. oder weiteres Dienstverhältnis von der ELStAM-Datenbank die Steuerklasse VI mitgeteilt, fallen für den Arbeitslohn ab dem ersten Euro Steuerabzugsbeträge an. Der Arbeitnehmer kann sich für das 2. oder weitere Beschäftigungsverhältnis (Steuerklasse VI) einen Freibetrag bis zur Höhe der Eingangsstufe der nach der Steuerklasse für das erste Dienstverhältnis maßgebenden Jahreslohnsteuertabelle als ELStAM bescheinigen lassen. Das Finanzamt wird dann in gleicher Höhe einen Hinzurechnungsfreibetrag bei der für das 1. Dienstverhältnis maßgebenden ELStAM des Arbeitnehmers ausweisen. Dadurch können die für den Arbeitnehmer für das 1. Dienstverhältnis zu gewährenden Freibeträge (Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale) bei mehreren Arbeitsverhältnissen beliebig verteilt werden.
5.2 Voraussetzungen für den Freibetrag bei Steuerklasse VI
Voraussetzung für die Bildung des Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal bei der Steuerklasse VI ist, dass
- der Jahresarbeitslohn aus dem 1. Dienstverhältnis den nach der jeweiligen Steuerklasse maßgebenden Eingangsbetrag der Jahreslohnsteuertabelle unterschreitet und
- gleichzeitig für die ELStAM des 1. Dienstverhältnisses i. H. d. bescheinigten Freibetrags ein dem Arbeitslohn hinzuzurechnender Betrag (= Hinzurechnungsbetrag) berechnet wird.
Der Freibetrag für Beschäftigung mit der Steuerklasse VI ist begrenzt auf den abgerundeten Eingangsbetrag, bis zu dem nach der für die Steuerklasse des 1. Dienstverhältnisses maßgebenden Jahreslohnsteuertabelle keine Lohnsteuer anfällt. Aus Vereinfachungsgründen wird darauf verzichtet, die Übertragung des Grundfreibetrags auf den Teilbetrag zu beschränken, der nach Anrechnung des Arbeitslohns im 1. Dienstverhältnis der nicht ausgeschöpften Eingangsstufe entspricht. Nach den Jahreslohnsteuertabellen ergeben sich für 2025 folgende steuerfreie Maximalbeträge, die im Lohnsteuerermäßigungsverfahren als Freibetrag für das Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI übertragen werden dürfen:
Lohnsteuerklasse |
Maximaler Freibetrag Lohnsteuertabelle |
Steuerklasse I/IV |
16.271 EUR |
Steuerklasse II |
21.095 EUR |
Steuerklasse III |
30.275 EUR |
Steuerklasse V |
1.619 EUR |
Obwohl der Wortlaut der Regelung eine Übertragung des Grundfreibetrags bis zu den o. g. Beträgen zulässt, sollte der Arbeitnehmer nicht die Eintragung eines höheren Betrags beantragen, als dies zur Vermeidung des Lohnsteuerabzugs im 2. oder weiteren Dienstverhältnis erforderlich ist. Insbesondere mit Blick auf den beim 1. Dienstverhältnis in gleicher Höhe einzutragenden Hinzurechnungsbetrag empfiehlt es sich, den Antrag auf die Differenz zwischen den o. a. Eingangsstufen und dem Jahresarbeitslohn aus dem 1. Dienstverhältnis zu beschränken.
Freibetrag bei Steuerklasse VI
Ein Student bezieht als wissenschaftliche Hilfskraft einen monatlichen Arbeitslohn von 500 EUR (Steuerklasse I/0). Ab 1.1.2024 nimmt er eine zusätzliche Aushilfstätigkeit für monatlich 300 EUR an, für die dem Arbeitgeber beim elektronischen Abrufverfahren die Steuerklasse VI mitgeteilt worden ist.
Der Jahresarbeitslohn aus dem 1. Dienstverhältnis (6.000 EUR) liegt unterhalb des Eingangsbetrags von 16.271 EUR der Jahreslohnsteuertabelle für die Steuerklasse I. Der Arbeitnehmer kann für die Beschäftigung mit der Steuerklasse VI einen Freibetrag von max. 16.271 EUR erhalten. Weil für das 1. Dienstverhältnis in gleicher Höhe der Hinzurechnungsbetrag zu bescheinigen ist, empfiehlt es sich, den Antrag auf den Betrag zu beschränken, der den Lohnsteuerabzug aus der Aushilfstätigkeit vermeidet. Es ist deshalb ausreichend, einen Freibetrag von 3.600 EUR (= monatlich 300 EUR) als Freibetrag für die Aushilfstätigkeit mit der Steuerklasse VI zu beantragen. In diesem Fall wird als zusätzliches Lohnsteuerabzugsmerkmal für das 1. Dienstverhältnis ein Hinzurechnungsbetrag von 3.600 EUR bescheinigt, der zusammen mit dem Arbeitslohn von 6.000 EUR (= 9.600 EUR) immer noch im Rahmen der steuerfreien Eingangsstufe von 16.271 EUR liegt.
5.3 Hinzurechnungsbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal
Der Freibetrag in den Fällen der Steuerklasse VI ist nach dem Gesetzeswortlaut daran geknüpft, dass beim 1. Dienstverhältnis in gleicher Höhe ein Hinzurechnungsbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet wird. Der Arbeitgeber muss bei der monatlichen Lohnabrechnung den Arbeitslohn um den Hinzurechnungsbetrag erhöhen und anschließend die Lohnsteuer von den korrigierten (höheren) Lohnbezügen in der Tabelle ablesen. Dadurch wird eine doppelte Inanspruchnahme des Grundfreibetrags vermieden. Der...