BMF, Schreiben v. 7.2.1990, IV B 6 - S 2334 - 46/90, BStBl I 1990, 111

Bezug: Erörterung in der Sitzung LSt I/90 zu TOP 27

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt ergänzend zu den Regelungen in Abschn. 31 Abs. 6 LStR 1990 folgendes:

  1. Für die lohnsteuerliche Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich durch eine vom Arbeitgeber selbst betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben werden, ist stets der anteilige amtliche Sachbezugswert maßgebend. Abweichendes gilt nach § 8 Abs. 3 EStG nur in Fällen, in denen die Mahlzeiten nicht überwiegend für die Arbeitnehmer zubereitet werden.
  2. Für die lohnsteuerliche Bewertung von Mahlzeiten, die arbeitstäglich durch eine vom Arbeitgeber nicht selbst betriebene Kantine, Gaststätte oder vergleichbare Einrichtung abgegeben werden, ist vorbehaltlich der Nr. 4 ebenfalls der anteilige amtliche Sachbezugswert maßgebend, wenn der Arbeitgeber durch Leistungen (Barzuschüsse und Sachleistungen z.B. in Form der verbilligten Überlassung von Räumen, Energie oder Einrichtungsgegenständen) an den Betreiber der Einrichtung aufgrund von vertraglichen Vereinbarungen zur Verbilligung der Mahlzeiten beiträgt. Es ist nicht erforderlich, daß zwischen dem Arbeitgeber und dem Betreiber der Einrichtung unmittelbare vertragliche Beziehungen bestehen; mittelbare Beziehungen z.B. unter Einschaltung eines sog. Essenmarken-Emittenten reichen aus. Es ist auch nicht erforderlich, daß die Mahlzeiten im Rahmen eines Reihengeschäfts zunächst an den Arbeitgeber und erst von diesem an die Arbeitnehmer abgegeben werden.
  3. In den Fällen der Nrn. 1 und 2 ist ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen, wenn und soweit das Entgelt (einschließlich Umsatzsteuer) des Arbeitnehmers für eine Mahlzeit den anteiligen amtlichen Sachbezugswert unterschreitet.

    Beispiel 1:

    Preis der Mahlzeit 7,00 DM
    Sachbezugswert der Mahlzeit 3,80 DM
    Entgelt des Arbeitnehmers 2,00 DM
    geldwerter Vorteil 1,80 DM

    Hieraus ergibt sich, daß die steuerliche Erfassung der Mahlzeiten entfällt, wenn gewährleistet ist, daß der Arbeitnehmer für jede Mahlzeit mindestens ein Entgelt in Höhe des anteiligen amtlichen Sachbezugswerts entrichtet.

  4. Bestehen die Leistungen des Arbeitgebers im Falle der Nr. 2 ausschließlich aus Barzuschüssen im Wert von Essenmarken, die vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer verteilt und jeweils einzeln beim Bezug einer Mahlzeit in Zahlung genommen werden, so ist der Wert der Essenmarke als Arbeitslohn anzusetzen, wenn dieser Wert den geldwerten Vorteil nach Nr. 3 unterschreitet.

    Beispiel 2:

    Preis der Mahlzeit 3,50 DM
    Sachbezugswert der Mahlzeit 3,80 DM
    Wert der Essenmarke 1,50 DM
    Entgelt des Arbeitnehmers 2,00 DM
    Wert nach Nr. 3 1,80 DM
    anzusetzender Wert 1,50 DM

    Beispiel 3:

    Preis der Mahlzeit 5,00 DM
    Sachbezugswert der Mahlzeit 3,80 DM
    Wert der Essenmarke 5,00 DM
    Entgelt des Arbeitnehmers 0,00 DM
    Wert nach Nr. 3 3,80 DM
    anzusetzender Wert 3,80 DM
  5. Der Arbeitgeber hat das vom Arbeitnehmer geleistete Entgelt grundsätzlich in nachprüfbarer Form nachzuweisen. Der Einzelnachweis der Entgelte ist nur dann nicht erforderlich,

    1. wenn gewährleistet ist, daß

      aa) das Entgelt des Arbeitnehmers für eine Mahlzeit den anteiligen amtlichen Sachbezugswert nicht unterschreitet oder
      bb) nach Nr. 4 der Wert der Essenmarke als Arbeitslohn zu erfassen ist oder
    2. wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal erhebt und die Durchschnittsberechnung nach Abschn. 31 Abs. 6 Sätze 6 bis 8 LStR 1990 anwendet.
  6. Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer auch dann nach § 40 Abs. 2 EStG pauschal erheben, wenn an den einzelnen Arbeitnehmer arbeitstäglich mehr als eine Mahlzeit unentgeltlich oder verbilligt abgegeben wird. Voraussetzung ist, daß

    1. die unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind und
    2. der vereinbarte Barlohn nicht um den Wert der Mahlzeiten gekürzt wird.

      Die Durchschnittsberechnung nach Abschn. 31 Abs. 6 Sätze 6 bis 8 LStR 1990 ist auch in diesen Fällen für die einzelnen Mahlzeiten zulässig.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 3

EStG § 40 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 1990, 111

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