Prof. Dr. rer. pol. Claudia Rademacher-Gottwald
Leitsatz
Scheidet ein öffentlicher Arbeitgeber aus der VBL aus und leistet er anschließend Zahlungen an diese Versorgungsanstalt, um sie weiterhin zu verpflichten, die Versorgungs- und Versicherungsrenten an die Versicherten und deren Hinterbliebene zu leisten, so unterliegen die Gegenwertzahlungen des Arbeitgebers der Lohnsteuerpflicht.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine öffentliche Arbeitgeberin, beendete zum 31.12.1998 ihre Beteiligung an der VBL. Da die VBL verpflichtet war, die bereits entstandenen Leistungsansprüche der versicherten Arbeitnehmer und ihrer Hinterbliebenen weiter zu erfüllen, musste die Klägerin an die VBL einen Gegenwert zahlen. Sie erklärte diesen Betrag in der Lohnsteuer-Anmeldung und wählte die pauschale Lohnversteuerung. Gegen die Steuerpflicht der Gegenwertzahlungen erhob sie jedoch Einspruch mit der Begründung, dass kein Arbeitslohn vorläge. Die Zahlungen an die VBL stellten keinen geldwerten Vorteil für die Arbeitnehmer dar, da sie weder zu neuen Versorgungsanwartschaften führten noch den Wegfall bestehender Anwartschaften verhinderten. Auch seien die Gegenwertzahlungen keine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft und daher nicht durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Nach Auffassung des Finanzamtes sind die Gegenwertzahlungen jedoch steuerpflichtiger Arbeitslohn. Aus wirtschaftlicher Sicht seien die Zahlungen an die VBL Barlohnzahlungen, die von den Arbeitnehmern sodann für Versicherungszwecke verwendet würden. Die Gegenwertzahlungen seien als letzte Umlagezahlungen zu behandeln. Die Fortzahlung der Renten und der Fortbestand der Anwartschaften werde durch den Gegenwert im Umlageverfahren gesichert. Im Ergebnis blieb der Einspruch ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG folgt der Auffassung des Finanzamtes und wies die Klage ab. Dass der Arbeitgeber Zahlungen unmittelbar an die VBL geleistet hat, um die Arbeitnehmer und deren Angehörige im Alters- und Todesfall abzusichern, sei als Abkürzung des Zahlungsweges zu interpretieren. Die Gegenwertzahlungen seien Arbeitslohn, weil die Arbeitnehmer einen eigenen geldwerten Vorteil erhielten (Zuwendung zur Kapitalausstattung der eigenen Zukunftssicherung). Die Veranlassung der Zahlungen durch das Beschäftigungsverhältnis läge vor, da die Gegenwertzahlungen eine Ersatzfunktion für die nicht mehr zu erfüllenden zukünftigen Umlageverpflichtungen hätten und demnach ebenso wie die Umlagen eine Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft seien.
Hinweis
Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig, da die Klägerin Revision eingelegt hat (Az. des BFH: VI R 92/04). Hinzuweisen ist auf das ebenfalls beim BFH anhängige Verfahren VI R 32/04, bei dem es um die Steuerpflicht von Sanierungsgeldern geht, die der Arbeitgeber an die VBL im Zuge des Übergangs vom Umlage-Abschnittsdeckungsverfahren zur kapitalgedeckten Beitragsfinanzierung leistete. Das FG Köln hat sich in seinem Urteil vom 3.6.2004 (Az. 15 K 802/03) gegen die Steuerpflicht ausgesprochen.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 29.10.2004, 8 K 1587/03