OFD Niedersachsen, Verfügung v. 7.5.2013, S 2230 - 12 - St 282

Nach dem BFH-Urteil vom 23.5.1989 (BStBl 1989 II S. 784) und vom 21.6.1989 (BStBl 1989 II S. 786) sind unbare Altenteilsleistungen bei einer erforderlichen Schätzung mit den Werten nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (bis 2006: Sachbezugsverordnung) anzusetzen. Diese betragen:

VZ Vollbeköstigung Sachaufwand[*] Gesamt
  ein Altenteiler ein Altenteiler  
       
2002 2.312,00 EUR 514,00 EUR 2.826,00 EUR
2003 2.350,00 EUR 522,00 EUR 2.872,00 EUR
2004 2.373,00 EUR 527,00 EUR 2.900,00 EUR
2005 2.403,00 EUR 534,00 EUR 2.937,00 EUR
2006 2.432,00 EUR 541,00 EUR 2.973,00 EUR
2007 2.460,00 EUR 547,00 EUR 3.007,00 EUR
2008 2.460,00 EUR 547,00 EUR 3.007,00 EUR
2009 2.520,00 EUR 560,00 EUR 3.080,00 EUR
2010 2.580,00 EUR 573,00 EUR 3.153,00 EUR
2011 2.604,00 EUR 578,00 EUR 3.182,00 EUR
2012 2.628,00 EUR 583,00 EUR 3.211,00 EUR
2013 2.688,00 EUR 596,00 EUR 3.284,00 EUR
VZ Vollbeköstigung Sachaufwand[*] Gesamt
  Altenteilerehepaar Altenteilerehepaar  
       
2002 4.161,00 EUR 925,00 EUR 5.086,00 EUR
2003 4.230,00 EUR 940,00 EUR 5.170,00 EUR
2004 4.271,00 EUR 949,00 EUR 5.220,00 EUR
2005 4.326,00 EUR 961,00 EUR 5.287,00 EUR
2006 4.378,00 EUR 973,00 EUR 5.351,00 EUR
2007 4.920,00 EUR 1.094,00 EUR 6.014,00 EUR
2008 4.920,00 EUR 1.094,00 EUR 6.014,00 EUR
2009 5.040,00 EUR 1.120,00 EUR 6.160,00 EUR
2010 5.160,00 EUR 1.146,00 EUR 6.306,00 EUR
2011 5.208,00 EUR 1.156,00 EUR 6.364,00 EUR
2012 5.256,00 EUR 1.166,00 EUR 6.422,00 EUR
2013 5.376,00 EUR 1.192,00 EUR 6.568,00 EUR

Unbare Altenteilsleistungen sind als dauernde Last im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG grundsätzlich mit ihrem tatsächlichen Wert beim Hofübernehmer abzugsfähig (BFH-Urteile vom 23.5. und 21.6.1989). Für den Nachweis ihrer Höhe gelten die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze. Wird ein Nachweis nicht geführt, so ist die Höhe der Aufwendungen in der Regel zu schätzen. Die o.g. ESt-Kartei gibt bei einer erforderlichen Schätzung die Werte für Vollbeköstigung, die nach der SvEV zu ermitteln sind (BFH a.a.O.), sowie für den übrigen Sachaufwand (Heizung, Beleuchtung und andere Nebenkosten) vor. Bei den dort aufgeführten Werten handelt es sich ferner um Nichtbeanstandungsgrenzen, d.h. in deren Höhe kann i.d.R. eine Geltendmachung ohne weitere Nachweise durch den Steuerpflichtigen erfolgen.

In seinem rechtskräftigen Urteil vom 31.3.2010 (4 K 18/08) hält es das Niedersächsische FG (NFG) anstelle der Verwendung pauschalierter Werte für den Sachaufwand allerdings für sachgerecht, die belegmäßig nachgewiesenen Aufwendungen für Heizung und Beleuchtung im Verhältnis der Wohnflächen und die sonstigen Kosten (z.B. Wasser, Abwasser, Müllabfuhr) nach der Zahl der Bewohner aufzuteilen.

Das NFG begründet seine Rechtsauffassung damit, dass der BFH zwar die Werte der SachBezVO (ab 2007 ersetzt durch die SvEV) als geeigneten Schätzungsmaßstab bezeichnet habe und die Auffassung vertrete, dass Ausnahmen hiervon mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur zuzulassen seien, wenn die Anwendung der SachBezVO aufgrund von Besonderheiten des Einzelfalls zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führe. Maßgeblich sei für den BFH die Erwägung gewesen, dass die amtlichen Sachbezugswerte auf statistischen Erhebungen beruhten, die das Verbrauchsverhalten in einem breiten Normalbereich abdeckten.

Die Bewertung unbarer Altenteilsleistungen mit den amtlichen Sachbezugswerten setze nach Auffassung des NFG jedoch voraus, dass die für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltende Fassung der SachBezVO derartige Werte als Schätzungsmaßstab zur Verfügung stelle. Bis zum Jahr 1994 habe die SachBezVO in § 1 Abs. 1 für den Wert der freien Kost und Wohnung einschließlich Heizung und Beleuchtung einen einheitlichen Betrag von zuletzt 610,00 DM monatlich ausgewiesen und habe für den Fall, dass freie Kost und Wohnung nur teilweise zur Verfügung gestellt worden seien, in § 1 Abs. 2 einen Aufteilungsmaßstab zur Verfügung gestellt, nach dem für Heizung 10 Prozent und für Beleuchtung 2 Prozent des Werts nach Absatz 1 anzusetzen gewesen seien. Seit 1995 habe die SachBezVO amtliche Sachbezugswerte hingegen nur noch für freie Kost (§ 1 SachBezVO) und freie Unterkunft (§ 3 SachBezVO) vorgesehen. Demgegenüber wären sonstige Sachbezüge, zu denen auch die im Streitfall zu bewertenden Aufwendungen für Heizung, Beleuchtung und sonstige Wohnnebenkosten gehörten, seit 1995 mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 6 SachBezVO in der für das Streitjahr maßgebenden Fassung). Hiernach stünden für die Bewertung der von dem Kläger im Streitjahr erbrachten Altenteilsleistungen amtliche Sachbezugswerte als Schätzungsmaßstab nicht mehr zur Verfügung.

Entgegen der Auffassung des FA könnten die fehlenden amtlichen Sachbezugswerte nicht dadurch ersetzt werden, dass die zuletzt für das Jahr 1994 ausgewiesenen Werte für den übrigen Sachaufwand in späteren Jahren in demselben Verh...

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