OFD Koblenz, Verfügung v. 17.4.2012, S 3202 A - St 35 5

 

1. Begriff der Stückländerei nach § 160 Abs. 7 BewG

Nach § 160 Abs. 7 BewG sind Stückländereien einzelne land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, bei denen die Wirtschaftsgebäude oder die Betriebsmittel oder beide Arten von Wirtschaftsgütern nicht dem Eigentümer des Grund und Bodens gehören. Sie müssen am Bewertungsstichtag für mindestens 15 Jahre einem anderen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sein. Sie sind dann als gesonderte wirtschaftliche Einheit der Stückländerei zu bewerten. Dies gilt auch für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die aus einem aktiven Betrieb heraus verpachtet werden.

Die Bewertung erfolgt unmittelbar mit dem Mindestwert nach § 164 BewG. Hierbei entfällt mangels Selbstbewirtschaftung der Ansatz eines Besatzkapitals (R B 164 Abs. 6 Satz 3 ErbStR 2011).

Die zeitliche Komponente führt zu einer abweichenden Definition einer Stückländerei in der Bedarfsbewertung gegenüber der in der Einheitsbewertung nach § 34 Abs. 7 BewG.

Eine Stückländerei nach § 160 Abs. 7 BewG stellt kein begünstigtes Vermögen nach § 13b Absatz 1 Nr. 1 ErbStG dar. Damit die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle über die Gewährung der Vergünstigung nach § 13b ErbStG entscheiden kann, ist in der Mitteilung über die Feststellung des Grundbesitzwerts auf das Vorliegen einer Stückländerei i.S. des § 160 Abs. 7 BewG ausdrücklich hinzuweisen.

 

2. Abgrenzung der Stückländerei zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft

An Landwirte verpachtete Flächen, bei welchen am Bewertungsstichtag kein Verpachtungsvertrag mit mindestens 15-jähriger (Rest-)Laufzeit vorliegt sowie bei Privatpersonen, die entsprechende Flächen nicht verpachten (z.B. brachliegende Flächen, selbstgenutzte Obstwiese), ist nicht von Stückländereien nach § 160 Abs. 7 BewG auszugehen. Diese Flächen sind nach allgemeinen Grundsätzen zu bewerten (R B 160.1 Abs. 6 Satz 7 ErbStR 2011).

Die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 158 Abs. 2 BewG). Dieser setzt weder eine Mindestgröße noch einen vollen land- und forstwirtschaftlichen Besatz mit Wirtschaftsgebäuden, Betriebsmitteln usw. voraus. Auch ein einzelnes land- und forstwirtschaftlich genutztes Grundstück kann einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bilden (R B 158.1 Abs. 2 Satz 2 ErbStR 2011). Die Verpachtung eines solchen Grundstücks stellt demnach eine Betriebsverpachtung im Ganzen dar (R E 13b.14 ErbStR 2011). Mehrere verpachtete Grundstücke desselben Eigentümers bilden, unabhängig von ihrer Lage zueinander, regelmäßig eine wirtschaftliche Einheit.

Auch Flächen, die aus einem aktiven land- und forstwirtschaftlichen Betrieb heraus verpachtet werden, bilden eine eigene wirtschaftliche Einheit, da sie nicht zusammen mit den selbstgenutzten Flächen des Betriebsinhabers bewirtschaftet werden und dieser keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit und eigene Aufsicht über die sachdienliche Nutzung der verpachteten Flächen hat. Insoweit ist auch eine eigene Wertermittlung durchzuführen.

Gemäß R B 164 Abs. 9 Satz 7 ErbStR 2011 können auch im Falle der Betriebsverpachtung im Ganzen die ertragswertbildenden Faktoren nach einem vereinfachten Verfahren ermittelt werden. Die Bewertung erfolgt sowohl im Reingewinnverfahren (§ 163 BewG) als auch im Mindestwertverfahren (§ 164 BewG). Dabei erfolgt kein Ansatz von Besatzkapital, soweit Flächen nicht selbst bewirtschaftet werden (§ 164 Abs. 4 Satz 3 BewG).

Die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft bilden begünstigtes Vermögen nach § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

 

3. Rechenhilfe

Die überarbeitete Rechenhilfe „BedBew_501_LuF_Bedarfswertberechnung” ist in der Vorlagenauswahl unter dem Reiter „Bewertung” aufrufbar. Die Rechenhilfe enthält auf der Registerkarte „Anleitung” Bedienungshinweise.

 

4. Vorgehensweise

Bei der Bewertung von wirtschaftlichen Einheiten i.S.d. Tz. 2 sind die Betriebsform und -größe mittels Standarddeckungsbeiträgen festzulegen. Diese Vorgehensweise setzt grundsätzlich die Kenntnis der konkreten Nutzung der Flächen (Anbauformen) zum Bewertungsstichtag voraus. Aus Vereinfachungsgründen ist nach R B 164 Abs. 9 Satz 3 ErbStR 2011 die Zuordnung anhand der Angaben im Grundbesitzkataster vorzunehmen.

Es ist folgendermaßen vorzugehen:

gesetzliche Klassifizierung Einzuordnen unter Code/Merkmal Berechnungshilfe (Tabellenblatt Betriebsform_LuF)

32-211 Ackerland

32-212 Acker-Grünland

32-213 Acker-Hackrain
D/20 Sonstige Ackerkulturen auf dem Ackerland Zeile 48
     

231. Grünland

232. Grünland-Acker

233. Grünland-Hackrain
F/01 Grünland und Weiden ohne ertragsarme Weiden Zeile 63
     

231. Wiese

232. Streuwiese

233. Hutung
F/02 Ungepflegtes Weideland Zeile 64

Wenn im Flächennachweis des Grundbesitzkatasters (Datei FLN, Vorgang 30; Stand zum Besteuerungszeitpunkt) über die gesetzliche Klassifizierung hinaus innerhalb der tatsächlichen Nutzung dargestellte Flächen zusätzlich einer der o.a. land- und forstwirtschaftlichen Nutzu...

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