FinMin Hessen, Erlaß v. 16.1.2008, S 7410 A - 30 - II 51
Bezug: FinMin Hessen vom 29.11.2005, S 7410 A – 30 – II 5a
Der BFH hat mit Urteil vom 14.6.2007, V R 56/05 (BStBl 2008 II S. 158) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Umsätze eines Land- und Forstwirts in seinem Hofladen seine Rechtsprechung aufgegeben, nach der auch die in begrenztem Umfang vorgenommene Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterlag (BFH-Urteil vom 6.12.2001, V R 43/00, BStBl 2002 II S. 701).
Das BMF hat mit Schreiben vom 16.1.2008 (BStBl 2008 I S. 293) zu der Anwendung des BFH-Urteils vom 14.6.2007 (a.a.O.) Stellung genommen.
Danach beschränkt sich die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG bei einer Veräußerung von Waren in einem Hofladen oder einer anderen Verkaufseinrichtung (z.B. mobiler Marktstand) auf die im eigenen Betrieb erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkte.
Umsätze aus der Lieferung von zugekauften Erzeugnissen unterliegen hingegen einer Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetz es. Dies gilt auch für die Veräußerung von aus selbst erzeugten land- und forstwirtschaftlichen Produkten hergestellten Gegenständen, wenn diese Gegenstände durch eine Be- oder Verarbeitung ihren land- und forstwirtschaftlichen Charakter verloren haben (z.B. Wurstwaren, Gestecke, Adventskränze).
Diese Regelungen gelten auch für Umsätze, die außerhalb der im BMF-Schreiben genannten Verkaufseinrichtungen ausgeführt werden.
Beispiel:
Landwirt A kauft von Landwirt B Getreide zu und veräußert dieses zusammen mit eigenem Getreide an einen Getreidehändler. Der Landwirt A verfügt weder über einen Hofladen noch über eine andere Verkaufseinrichtung.
Der Unternehmer trägt die Feststellungslast für die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen sowohl selbst erzeugte land- und forstwirtschaftliche Produkte als auch gleichartige zugekaufte Waren veräußert werden.
Übergangsregelung
Die vormals geltenden Verwaltungsanweisungen regelten, dass die Durchschnittssatzbesteuerung anzuwenden ist, wenn der Bruttoeinkaufswert zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte im vorangegangenen Kalenderjahr 20 % des Gesamtumsatzes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nicht überstiegen hat und in dem laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigen wird (BMF-Schreiben vom 28.11.2005, IV A 5 – S 7410 – 58/05, Abschn. 264 Abs. 1 Satz 11, Abs. 2 Satz 6 – 7 UStR 2008).
Es wird daher nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem 1.7.2008 ausgeführte Umsätze aus der Veräußerung zugekaufter landwirtschaftlicher Produkte und von aus land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellten Gegenständen nach Maßgabe der genannten Regelungen der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterwirft.
Die Veräußerung zugekaufter nicht betriebstypischer Produkte (sog. Handelswaren) unterliegt entsprechend voriger Regelungen der Regelbesteuerung.
Normenkette
UStG § 24