Zuständig für das Mahnverfahren ist gem. § 689 Abs. 2 Satz 1 ZPO i. d. R. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz/Sitz hat. Der Online-Mahnantrag[1] ermittelt automatisch das zuständige Amtsgericht (zentrales Mahngericht).[2]

Abb. 3: Der Online-Antrag ermittelt automatisch das zuständige Amtsgericht.

[1] www.online-mahnantrag.de, letzter Abruf 19.6.2023.
[2] S. aber BayObLG, Beschluss v. 9.1.2023, 102 AR 150/22: Wahl zwischen verschiedenen Gerichtsständen im Mahnverfahren.

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