Innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids kann schriftlich oder per Telefax Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt werden.[1] Dies hat zur Folge, dass das Amtsgericht (Mahngericht) den Rechtsstreit an das im Mahnbescheidsantrag bezeichnete Gericht (Prozessgericht) abgibt, bei dem der Anspruch des Antragstellers im Prozessverfahren geprüft wird. Der Antragsgegner kann in einem Mahnverfahren schon vor Erlass des Vollstreckungsbescheids durch einseitige Erklärung gegenüber dem Amtsgericht (Mahngericht) auf den Rechtsbehelf des Einspruchs wirksam verzichten.[2]

Auch wenn der Einspruch zulässig ist, kann aus dem Vollstreckungsbescheid ab dem Zeitpunkt der Zustellung vorläufig vollstreckt werden. Falls Parteizustellung[3] beantragt wurde, kann der Antragsteller den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung und gleichzeitig mit der Pfändung von beweglichen Sachen des Antragsgegners beauftragen.

[2] BGH, Urteil v. 1.4.2021, III ZR 47/20, MDR 2021 S. 828.

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