(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.

 

(2) Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

 

(3) Das Bundespatentgericht[1] [Bis 13.01.2019: Patentgericht] kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

 

1.

das Deutsche Patent- und Markenamt[2] [Bis 13.01.2019: Patentamt] noch nicht in der Sache selbst entschieden hat,

 

2.

das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt[3] [Bis 13.01.2019: Patentamt] an einem wesentlichen Mangel leidet oder

 

3.

neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind.

 

(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt[4] [Bis 13.01.2019: Patentamt] hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.
[4] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken. Anzuwenden ab 14.01.2019.

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