(1) Über die Beschwerde wird durch Beschluß entschieden.
(2) Der Beschluß, durch den eine Beschwerde als unzulässig verworfen wird, kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.
(3) Das Bundespatentgericht[1] [Bis 13.01.2019: Patentgericht] kann die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. |
das Deutsche Patent- und Markenamt[2] [Bis 13.01.2019: Patentamt] noch nicht in der Sache selbst entschieden hat, |
2. |
das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt[3] [Bis 13.01.2019: Patentamt] an einem wesentlichen Mangel leidet oder |
3. |
neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, die für die Entscheidung wesentlich sind. |
(4) Das Deutsche Patent- und Markenamt[4] [Bis 13.01.2019: Patentamt] hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung nach Absatz 3 zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
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