(1) Der Einspruch nach § 130 Abs. 4 des Markengesetzes in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143[1] [Bis 27.06.2024: Artikel 49 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012] soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.

 

(2) In der Einspruchsschrift sind anzugeben:

 

1.

die geografische Angabe oder Ursprungsbezeichnung, gegen deren Eintragung sich der Einspruch richtet,

 

2.

der Name und die Anschrift des Einsprechenden,

 

3.

falls ein Vertreter bestellt worden ist, der Name und die Anschrift des Vertreters,

 

4.

die Umstände, aus denen sich das berechtigte Interesse des Einsprechenden ergibt,

 

5.

die Gründe, auf die sich der Einspruch stützt.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung von Verweisen an Unionsrecht in Vorschriften über den Schutz geografischer Angaben im Agrarbereich (Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung - AgrarGeoSVAV) vom 24.06.2024. Anzuwenden ab 28.06.2024.

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