OFD Niedersachsen, Verfügung v. 13.9.2013, S 7179 - 105 - St 182
Durch das am 1.4.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ist eine Neustrukturierung der Leistungen der Arbeitsförderung im SGB III erfolgt. Im folgenden Text ist die Rechtslage ab 1.4.2012 berücksichtigt. Eine Gegenüberstellung der Gesetzesangaben nach altem und neuem Recht erfolgt im Anschluss.
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde (vgl. Karteikarte S 7179 Karte 2) bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (vgl. Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 UStAE). Dies sind u.a. berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach §§ 48, 51, 53 SGB III, §§ 75, 76 SGB III bzw. § 49 SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit und – über § 16 SGB II – den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II gefördert werden.
Nach einer Entscheidung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind die Maßnahmen der Berufseinstiegsbegleitung im Rahmen der BMBF-Initiative „Abschluss und Anschluss-Bildungsketten bis zum Ausbildungsabschluss” (Sonderprogramm BerEb-Bk, vgl. Abschn. 4.21.5. Abs. 5 UStAE) inhaltlich und von der Zielsetzung mit der nach § 49 SGB III geförderten Berufseinstiegsbegleitung vergleichbar. Deshalb liegt auch bei diesen Maßnahmen eine dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung vor, die unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei ist.
Des Weiteren haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder entschieden, dass Vermittlungsleistungen, sofern sie im Zusammenhang mit Arbeitsmarktdienstleistungen, die Bildungsleistungen i.S. des § 4 Nr. 21 UStG sind (vgl. Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 UStAE), vom Maßnahmeträger selbst erbracht werden, als Bestandteil der Bildungsleistung steuerfrei sind. Dies betrifft die Vermittlungsleistungen im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 bis 3 SGB III, im Rahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung nach §§ 57 bis 59i.V.m. § 54 Nr. 3 SGB III sowie im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach §§ 51 bis 53 SGB III. Dabei ist keine Unterscheidung hinsichtlich der Form der Vergütung für diese Vermittlungsleistungen (Vermittlungsprämien bzw. Vermittlungspauschalen) vorzunehmen.
Dagegen sind Vermittlungsleistungen, die nicht im Zusammenhang mit der Bildungsmaßnahme vom Maßnahmeträger selbst, sondern von einem „Dritten” (eigenständiger Vermittler), insbesondere einem Arbeitsvermittler nach § 296 SGB III bzw. Ausbildungsvermittler nach § 296a SGB III, erbracht werden, umsatzsteuerpflichtig. Dies gilt auch dann, wenn ein Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 4 SGB III vorliegt.
Die Leistungen der Integrationsfachdienste sind nicht nach § 4 Nr. 21 UStG befreit. Erbringen Integrationsfachdienste Maßnahmen nach § 45 SGB III, ist eine Steuerbefreiung unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. e UStG möglich (s. Abschn. 4.21.2 Abs. 4 und Abschn. 4.16.5 Abs. 7 und 8 UStAE).
Normenkette
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb