OFD Niedersachsen, Verfügung v. 4.10.2016, S 7179 - 105 - St 182
Durch das am 1.4.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt ist eine Neustrukturierung der Leistungen der Arbeitsförderung im SGB III erfolgt. Im folgenden Text ist die Rechtslage ab 1.4.2012 berücksichtigt. Eine Gegenüberstellung der Gesetzesangaben nach altem und neuem Recht erfolgt im Anschluss.
Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen umsatzsteuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde 1 bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.
Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasst die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung; die Dauer der jeweiligen Maßnahme ist unerheblich (vgl. Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 UStAE). Dies sind u.a. berufsvorbereitende, berufsbegleitende bzw. außerbetriebliche Maßnahmen nach §§ 48, 51, 53 SGB III, §§ 75, 76 SGB III bzw. § 49 SGB III, die von der Bundesagentur für Arbeit und – über § 16 SGB II – den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach §§ 6, 6a SGB II gefördert werden.
Vermittlungsleistungen sind, sofern sie im Zusammenhang mit Arbeitsmarktdienstleistungen, die Bildungsleistungen i.S. des § 4 Nr. 21 UStG sind (vgl. Abschnitt 4.21.2 Abs. 3 UStAE), vom Maßnahmeträger selbst erbracht werden, als Bestandteil der Bildungsleistung steuerfrei. Dies betrifft die Vermittlungsleistungen im Rahmen der Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 bis 3 SGB III, im Rahmen der außerbetrieblichen Berufsausbildung nach §§ 57 bis 59 i.V.m. § 54 Nr. 3 SGB III sowie im Rahmen der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen nach §§ 51 bis 53 SGB III. Dabei ist keine Unterscheidung hinsichtlich der Form der Vergütung für diese Vermittlungsleistungen (Vermittlungsprämien bzw. Vermittlungspauschalen) vorzunehmen.
Der zum 1.1.2015 eingeführte § 4 Nr. 15b UStG befreit eigenständige Vermittlungsleistungen Dritter an Arbeitsuchende unter den weiteren Voraussetzungen dieser Regelung von der Umsatzsteuer.
Wegen der umsatzsteuerlichen Behandlung der Leistungen privater Arbeitsvermittler, die vor dem 1.1.2015 erbracht wurden, siehe BMF-Schreiben vom 19.9.2016, III C 3 – S 7171-b/15/10003.
Die Leistungen der Integrationsfachdienste sind nicht nach § 4 Nr. 21 UStG befreit. Erbringen Integrationsfachdienste Maßnahmen nach § 45 SGB III, ist eine Steuerbefreiung unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. e UStG möglich (s. Abschn. 4.21.2 Abs. 4 und Abschn. 4.16.5 Abs. 7 und 8 UStAE).
Normenkette
UStG § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb