OFD Frankfurt, Verfügung v. 15.6.2010, S 7179 A - 42 - St 112
Die umsatzsteuerliche Behandlung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch war Gegenstand einer Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:
Für die vorgenannten Maßnahmen kann eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG nicht pauschal erfolgen. Die Maßnahmen sind vielmehr einzeln bzw. in Kombination mit anderen Maßnahmen zu bewerten.
Eine Umsatzsteuerbefreiung kommt nur in Betracht, wenn die Maßnahmen unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen.
Die Maßnahmen sind dagegen umsatzsteuerpflichtig, wenn die erbrachten Leistungen keine Berührungspunkte mit dem Schul- oder Bildungszweck haben und keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind.
1. Umsatzsteuerfreie Maßnahmen
1.1 Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB III)
Diese Maßnahmen sind als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, zu beurteilen.
1.2 Maßnahmekombination als
- ganzheitliche Integrationsleistung für Job to Job – Kunden zu Beginn der Arbeitslosigkeit (§ 46 Abs. 1 SGB III) oder als
- ganzheitliche Integrationsleistung/Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz (§ 46 Abs. 1 SGB III)
Gegenstand dieser Maßnahmen ist die Kombination aus Elementen zur
- Heranführung der Betroffenen an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 SGB III),
- Feststellung, Verringerung oder Beseitigung der Vermittlungshemmnisse (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB III),
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 SGB III),
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme (§ 46 Abs. 1 Nr. 5 SGB III).
Die unter den Punkten 2 und 4 aufgeführten Maßnahmen sind als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, zu beurteilen. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Maßnahmen ist daher gegeben.
Die unter dem Punkt 1 aufgeführte Maßnahme ist nur dann als Leistung, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dient, zu beurteilen, wenn sie in unmittelbaren Zusammenhang mit den Maßnahmen der Punkte 2 und 4 erbracht wird.
Die unter dem Punkt 3 aufgeführte Maßnahme ist grundsätzlich nicht nach § 4 Nr. 21 UStG von der Umsatzsteuer befreit – auch dann nicht, wenn sie im unmittelbaren Zusammenhang mit den Maßnahmen der Punkte 2 und 4 erbracht wird.
1.3 Ausbildungsbegleitende Hilfen „abH” und sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung „SpBAm” §§ 241, 243 Abs. 1 und § 421o Abs. 5 sowie § 243 Abs. 2 SGB III und/oder § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. §§ 241, 243 Abs. 1 und § 421o Abs. 5 sowie § 243 Abs. 2 SGB III 2009
Durch diese Maßnahmen werden den Jugendlichen spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die der Absicherung der Fachtheorie und Fachpraxis dienen und daher für die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Die Maßnahmen kommen lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten Jugendlichen zu Gute und ermöglichen eine Absicherung der beruflichen Erstausbildung.
1.4 Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen nach §§ 242 ff. SGB III 2009
Durch diese Maßnahmen werden den Jugendlichen im Rahmen einer Berufsausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Zudem wird nach einem Jahr der Übergang in eine betriebliche Ausbildung angestrebt.
1.5 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach §§ 61, 61a SGB III
Mit dieser Maßnahme erfolgt eine spezifische Vorbereitung der Teilnehmenden im Rahmen einer schulischen Grundbildung, die auf einen Hauptschulabschluss oder einen gleichwertigen Schulabschluss vorbereitet. Damit steht die Wissensvermittlung im Vordergrund, die durch Praktikaphasen unterstützt wird. Bei den dargestellten Maßnahmen handelt es sich daher um Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen.
2. Umsatzsteuerpflichtige Maßnahmen
2.1 Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 SGB III)
Diese Maßnahmen sind nicht als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, anzusehen. Vielmehr haben die erbrachten Leistungen damit gar keine Berührungspunkte. Sie dienen lediglich als Vorbereitungsmaßnahmen, um die Betroffenen eventuell dem Arbeits- bzw. Ausbildungsmarkt zuzuführen. Es werden auch keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind.
Eine Steuerbefreiung ist lediglich als Element einer Kombinationsmaßnahme möglich (vgl. 1.2).
2.2 Vermittlung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 SGB III)
Diese Maßnahmen sind nicht als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, anzusehen. Vielmehr haben di...