BMF, Schreiben v. 16.3.2010, IV D 3 - S 7179/09/10003
Bezug: Schreiben vom 12. 5. und 3.6.2009.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt, sofern es sich um eine steuerliche Leistung handelt, Folgendes:
1. Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, § 46 Abs. 1 Nr. 1 SGB III
Diese Maßnahmen sind nicht als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, anzusehen. Vielmehr haben die erbrachten Leistungen damit gar keine Berührungspunkte. Sie dienen lediglich als Vorbereitungsmaßnahmen, um die Betroffenen eventuell dem Arbeits- bzw. Ausbildungsmarkt zuzuführen. Es werden auch keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Maßnahmen zur Heranführung an den Arbeitsmarkt nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 1 SGB III ist daher nicht gegeben (s. aber Ziff. 6 und 7).
2. Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB III
Diese Maßnahmen sind als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, zu beurteilen. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Maßnahmen zur Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 2 SGB III ist daher gegeben.
3. Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, § 46 Abs. 1 Nr. 3 SGB III
Diese Maßnahmen sind nicht als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, anzusehen. Vielmehr haben die erbrachten Leistungen damit gar keine Berührungspunkte. Es werden auch keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Maßnahmen zur Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 3 SGB III ist daher nicht gegeben.
4. Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit, § 46 Abs. 1 Nr. 4 SGB III
Diese Maßnahmen sind nicht als Leistungen anzusehen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen. Es werden mit diesen Maßnahmen keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Maßnahmen zur Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ist daher nicht gegeben.
5. Maßnahmekombination ganzheitliche Integrationsleistung zur gemeinsamen Nutzung durch Agentur für Arbeit, Arbeitsgemeinschaft und Agentur für Arbeit mit getrennter Aufgabenwahrnehmung gem. § 46 Abs. 1 SGB III i.V.m. § 16 Abs. 1 SGB II
Diese Maßnahmen sind nicht als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, anzusehen. Vielmehr haben die erbrachten Leistungen damit gar keine Berührungspunkte. Sie dienen lediglich als Vorbereitungsmaßnahmen, um die Betroffenen eventuell dem Arbeits- bzw. Ausbildungsmarkt zuzuführen. Es werden auch keine speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind.
6. Maßnahmekombination ganzheitliche Integrationsleistung für Job to Job-Kunden zu Beginn der Arbeitslosigkeit gem. § 46 Abs. 1 SGB III
Gegenstand der Maßnahme ist die Kombination aus Elementen zur
Die unter den Punkten 2 und 4 aufgeführten Maßnahmen sind als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, zu beurteilen. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Maßnahmen ist daher gegeben.
Die unter dem Punkt 1 aufgeführte Maßnahme ist nur dann als Leistung, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dient, zu beurteilen, wenn sie in unmittelbaren Zusammenhang mit den Maßnahmen der Punkte 2 und 4 erbracht wird.
7. Maßnahmenkombination ganzheitlicher Integrationsleistung/Unterstützung der Vermittlung mit ganzheitlichem Ansatz gem. § 46 Abs. 1 SGB III
Gegenstand der Maßnahme ist die Kombination aus Elementen zur
Die unter den Punkten 2 und 4 aufgeführten Maßnahmen sind als Leistungen, die unmittelbar dem Schul- oder Bildungszweck dienen, zu beurteilen. Eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG für die Maßnahmen ist daher gegeben.
Die ...