Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL ist neu gefasst worden. Danach setzt die Steuerbefreiung für innergeminschaftliche Lieferungen ausdrücklich voraus, dass der Steuerpflichtige oder die nichtsteuerpflichtige juristische Person, für den bzw. die die Lieferung erfolgt, für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat registriert ist, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt, und dem Lieferer diese USt-IdNr. mitgeteilt hat.
Nach Art. 138 Abs. 1a MwStSystRL gilt die Steuerbefreiung nach Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL nicht, wenn der Lieferer der Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nach den Art. 262 und 263 MwStSystRL nicht nachgekommen ist oder die ZM nicht die gem. Art. 264 MwStSystRL erforderlichen korrekten Informationen zur Lieferung enthält, es sei denn, der Lieferer kann sein Versäumnis zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden ordnungsgemäß begründen.
Damit sind die Aufzeichnung einer gültigen USt-IdNr. des Abnehmers einer innergemeinschaftlichen Lieferung und die korrekte Abgabe einer ZM über diese Lieferung materiell-rechtliche Voraussetzungen der Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung.
Es ist nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen nicht mehr möglich, die Steuerbefreiung geltend zu machen, ohne dass der Abnehmer dem Lieferer eine gültige (ausländische) USt-IdNr. mitgeteilt hat.
Im Zusammenhang mit diesen Neuregelungen stehen auch ergänzende Änderungen der MwStSystRL-DVO durch die VO 2018/1912. Hierzu enthält der seit 1.1.2020 als unmittelbares Recht geltende Art. 45a Abs. 1 MwStSystRL-DVO Voraussetzungen, wonach vermutet werden kann, dass der Liefergegenstand in den Bestimmungsmitgliedstaat transportiert wurde. Der Lieferer muss angeben, dass die Gegenstände von ihm oder auf seine Rechnung von einem Dritten befördert oder versandt wurden, und er muss dafür im Besitz von mindestens 2 einander nicht widersprechenden (Beleg-)Nachweisen nach Art. 45a Abs. 3 Buchst. a MwStSystRL-DVO sein, die von 2 voneinander unabhängigen Parteien – vom Verkäufer und vom Erwerber – ausgestellt wurden. Als Belegnachweise werden für diese Zwecke akzeptiert:
- Unterlagen zur Beförderung oder zum Versand der Gegenstände wie z. B. ein unterzeichneter CMR-Frachtbrief, ein Konnossement, eine Luftfracht-Rechnung, eine Rechnung des Beförderers der Gegenstände;
- andere Dokumente wie eine Versicherungspolice für die Beförderung oder den Versand der Gegenstände oder Bankunterlagen, die die Bezahlung der Beförderung oder des Versands der Gegenstände belegen, von einer öffentlichen Stelle wie z. B. einem Notar ausgestellte offizielle Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigen oder eine im Bestimmungsmitgliedstaat von einem Lagerinhaber ausgestellte Quittung, durch die die Lagerung der Gegenstände in dem Mitgliedstaat bestätigt wird.
Außerdem muss der Lieferer im Besitz folgender in Art. 45a Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL-DVO aufgeführter Unterlagen sein:
- einer schriftlichen Erklärung des Abnehmers (Erwerber), aus der hervorgeht, dass die Gegenstände von ihm oder auf seine Rechnung von einem Dritten befördert oder versandt wurden, und in der der Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände angegeben ist; in diesem Dokument müssen das Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des Erwerbers, Menge und Art der Gegenstände, Ankunftsdatum und -ort der Gegenstände sowie bei Lieferung von Fahrzeugen deren Identifikationsnummer sowie die Identifikationsnummer der Person angegeben sein, die die Gegenstände auf Rechnung des Erwerbers entgegennimmt;
- mindestens 2 der (einander nicht widersprechenden) vorgenannten Belegnachweise, die von 2 voneinander unabhängigen Parteien – vom Verkäufer und vom Erwerber – ausgestellt wurden, oder eines Belegnachweises i. V. m. einem nicht widersprüchlichen Nachweis in Form der vorgenannten anderen Dokumente, die die Beförderung oder den Versand bestätigen und von 2 voneinander unabhängigen Parteien – vom Verkäufer und vom Erwerber – ausgestellt wurden.
Der Abnehmer muss dem Verkäufer die vorgenannte schriftliche Erklärung spätestens am 10. Tag des auf die Lieferung folgenden Monats vorlegen.
Die Finanzbehörde kann diese Vermutungen widerlegen.
Deutschland hat die Neuregelungen bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen zum 1.1.2020 in den §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, § 6a UStG und in den §§ 17a -bis 17d UStDV in nationales Recht umgesetzt.