Ebenso sind die Kosten für die behindertengerechte Umrüstung eines Fahrzeugs neben der Pauschale in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn der Mensch mit Behinderung außerhalb seiner Wohnung auf die Benutzung eines Pkw angewiesen ist.[1] Solche Aufwendungen erhöhen nicht den Wert des Kfz. Sie stellen keinen Gegenwert dar. Die Kosten sind im Zahlungsjahr geltend zu machen. Aus Billigkeitsgründen[2] wird die Verteilung auf die Restnutzungsdauer anerkannt.[3]

Es muss sich um Einrichtungen handeln, wie sie nur von Menschen mit Behinderung, nicht auch von anderen Personen, eingebaut werden (Ausschluss eines Gegenwerts). Ein Rücken schonender Sitz fällt daher z. B. nicht darunter. Solche werterhöhenden Umrüstungen sind mit dem Kilometersatz von 0,30 EUR abgegolten.[4]

[1] Schmidt/Loschelder, EStG, § 33, Rz. 67; str., a. A. Frotscher/Endert, EStG-Kommentar, § 33, Rz. 60e.

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