BMF, Schreiben vom 27.1.2023, III C 2 – S 7270/20/10002 :001 (DOK 2022/1206977), BStBl I 2023, 305
Bezug: BMF-Schreiben vom 12. Oktober 2009, BStBl 2009 I S. 1292
1 Anlage
I. Herausgabe „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft”
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das anliegende „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft” nach dem Stand Januar 2023 herausgegeben. |
II. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Januar 2023 – III C 2 – S 7200/19/10004 :005 (2023/0008032), BStBl 2023 I S. 179, geändert worden ist, wie folgt geändert:
Abschnitt 13.2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: „(vgl. auch BMF-Schreiben vom 27.01.2023, BStBl 2023 I S. XXX).”
Satz 3 wird wie folgt gefasst: „3Weitere Hinweise enthält das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, Stand Januar 2023 (BMF-Schreiben vom 27.01.2023, a.a.O.).”
Abschnitt 13.4 Beispiel 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst: „7Weitere Hinweise zu Teilleistungen enthält das Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft, Stand Januar 2023 (BMF-Schreiben vom 27.01.2023, BStBl 2023 I S. XXX).”
AnwendungsregelungenDas BMF-Schreiben vom 12. Oktober 2009, BStBl 2009 I S. 1292, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. SchlussbestimmungenDieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. |
Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung
Anlage
Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft |
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– Stand: Januar 2023 – |
Inhaltsverzeichnis |
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I. |
Vorbemerkung |
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II. |
Begriffsbestimmungen |
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1. |
Werklieferungen und Werkleistungen |
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2. |
Teilleistungen |
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III. |
Entstehung der Steuer |
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1. |
Sollversteuerung |
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a) Werklieferungen |
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b) Sonstige Leistungen |
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c) Teilleistungen |
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2. |
Entstehung der Steuer bei Voraus- und Abschlagszahlungen |
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3. |
Istversteuerung |
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IV. |
Ermittlung des Entgelts |
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V. |
Auswirkung des ertragsteuerlichen Steuerabzugs bei Bauleistungen (§ 48 ff. EStG) |
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VI. |
Voranmeldung und Vorauszahlung der Umsatzsteuer |
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VII. |
Ausstellung von Rechnungen und Vorsteuerabzug |
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VIII. |
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers |
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IX. |
Berichtigungspflicht |
USt M 2 – Merkblatt Bauwirtschaft
I. Vorbemerkung
Das Merkblatt ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Es soll Unternehmer über die wichtigsten Grundsätze der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen unterrichten. In erster Linie ist es für Bauunternehmer bestimmt, die Umsätze ausführen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet (siehe Abschnitt VIII.).
II. Begriffsbestimmungen
1. Werklieferungen und Werkleistungen
Den in der Bauwirtschaft erbrachten Bauleistungen liegen in der Regel Werkverträge oder Werklieferungsverträge nach der VOB zu Grunde. Auch das Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwischen Werklieferungen und Werkleistungen.
Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Unternehmer für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte Stoffe verwendet, die nicht nur Zutaten oder sonstige Nebensachen sind (§ 3 Abs. 4 UStG, Abschnitt 3.8 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Beistellungen des Auftraggebers (z. B. Baustrom und Bauwasser, nicht dagegen die Bauleistungsversicherung, vgl. Abschnitt 3.8 Abs. 2 Sätze 1 und 3 UStAE) scheiden aus dem Leistungsaustausch aus.
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Beispiel 1: |
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Ein Unternehmer erstellt ein schlüsselfertiges Wohnhaus für den Auftraggeber zu einem Pauschalfestpreis von 300.000 EUR brutto. Der Auftraggeber kürzt den Rechnungsbetrag um 3.000 EUR für beigestellten Baustrom und beigestelltes Bauwasser sowie um weitere 1.000 EUR für eine abgeschlossene Bauleistungsversicherung. |
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Der Unternehmer hat insgesamt 297.000 EUR (als Bruttobetrag) der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Nur der Baustrom und das Bauwasser (3.000 EUR) nehmen nicht am Leistungsaustausch teil. |
Eine Werkleistung liegt vor, wenn für eine Leistung kein Hauptstoff verwendet wird (z. B. Aushub einer Baugrube, Erdbewegungen) oder wenn die benötigten Hauptstoffe vom Auftraggeber gestellt werden (Abschnitt 3.8 Abs. 1 Satz 3 UStAE). Die Verwendung von Nebenstoffen des Auftragnehmers hat auf die Beurteilung keinen Einfluss.
2. Teilleistungen
Wie Werklieferungen bzw. Werkleistungen werden im Umsatzsteuerrecht auch Teile einer Leistung mit kontinuierlichem (d.h. sich fortsetzendem) Charakter behandelt, für die das Entgelt gesondert vere...