BMF, Schreiben v. 12.10.2009, IV B 8 - S 7270/07/10001, BStBl I 2009, 1292
1 Anlage
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das anliegende „Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft” nach dem Stand Oktober 2009 herausgegeben.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Anlage
Merkblatt zur Umsatzbesteuerung in der Bauwirtschaft |
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– Stand: Oktober 2009 – |
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Inhaltsverzeichnis |
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I |
Vorbemerkung |
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II. |
Begriffsbestimmungen |
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1. |
Werklieferungen und Werkleistungen |
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2. |
Teilleistungen |
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III. |
Entstehung der Steuer |
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1. |
Sollversteuerung |
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a) Werklieferungen |
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b) Sonstige Leistungen |
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c) Teilleistungen |
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2. |
Entstehung der Steuer bei Voraus- und Abschlagszahlungen |
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IV. |
Voranmeldung und Vorauszahlung der Umsatzsteuer |
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V. |
Ermittlung des Entgelts |
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VI. |
Auswirkung des ertragsteuerlichen Steuerabzugs bei Bauleistungen |
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(§ 48 ff. EStG) |
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VII. |
Ausstellung von Rechnungen und Vorsteuerabzug |
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VIII. |
Berichtigungspflicht |
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IX. |
Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers |
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USt M 2 – Merkblatt Bauwirtschaft
I. Vorbemerkung
Das Merkblatt ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder. Es soll Unternehmer über die wichtigsten Grundsätze der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen unterrichten. In erster Linie ist es für Bauunternehmer bestimmt, die Umsätze ausführen, für die der Leistungsempfänger die Steuer nicht nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet (siehe Abschn. IX.).
II. Begriffsbestimmungen
1. Werklieferungen und Werkleistungen
Den in der Bauwirtschaft erbrachten Bauleistungen liegen in der Regel Werkverträge oder Werklieferungsverträge nach der VOB zu Grunde. Auch das Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwischen Werklieferungen und Werkleistungen.
Eine Werklieferung liegt vor, wenn der Unternehmer ein bestelltes Werk unter Verwendung eines oder mehrerer von ihm selbst beschaffter Hauptstoffe erstellt (§ 3 Abs. 4 UStG, Abschn. 27 Abs. 1 Satz 1 UStR). Beistellungen des Auftraggebers (z.B. Baustrom und Bauwasser, nicht dagegen die Bauwesenversicherung, vgl. Abschn. 27 Abs. 2 Satz 3 UStR) scheiden aus dem Leistungsaustausch aus.
Beispiel 1: |
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Ein Unternehmer erstellt ein schlüsselfertiges Wohnhaus für den Auftraggeber zu einem Pauschalfestpreis von 300.000 EUR brutto. Der Auftraggeber kürzt den Rechnungsbetrag um 3.000 EUR für beigestellten Baustrom und beigestelltes Bauwasser sowie um weitere 1.000 EUR für eine abgeschlossene Bauwesenversicherung. |
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Der Unternehmer hat insgesamt 297.000 EUR (als Bruttobetrag) der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Nur der Baustrom und das Bauwasser (3.000 EUR) nehmen nicht am Leistungsaustausch teil. |
Eine Werkleistung liegt vor, wenn für eine Leistung kein Hauptstoff verwendet wird (z.B. Aushub einer Baugrube, Erdbewegungen) oder wenn die benötigten Hauptstoffe vom Auftraggeber gestellt werden (Abschn. 27 Abs. 1 Satz 3 UStR). Die Verwendung von Nebenstoffen des Auftragnehmers hat auf die Beurteilung keinen Einfluss.
2. Teilleistungen
Wie Werklieferungen bzw. Werkleistungen werden im Umsatzsteuerrecht auch Teile einer Leistung behandelt, für die das Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet wird (Teilleistungen; § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 2 und 3 UStG und Abschn. 180 UStR).
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile, für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer müssen sich darüber einig sein, dass eine bestimmte Gesamtleistung wirtschaftlich, rechtlich und tatsächlich in Teilleistungen aufgespalten werden soll und kann; danach muss dann auch verfahren werden.
Der Begriff der Teilleistung ist an folgende vier Voraussetzungen geknüpft:
- Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln (wirtschaftliche Teilbarkeit),
- der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, abgenommen worden sein (gesonderte Abnahme); ist er Teil einer Werkleistung, muss er vollendet oder beendet worden sein,
- es muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind ...