Die Wohnungsüberlassung unter gleichzeitiger Verminderung des Barunterhaltes führt nicht zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, denn es fehlt an einem entgeltlichen, auf die Nutzung der Wohnung gerichteten Rechtsverhältnis, wenn die Nutzungsüberlassung in die Berechnung von Unterhalt einbezogen wurde.[1]

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