BT 2.1 Aufgaben der Internen Revision

 

1

Die Prüfungstätigkeit der Internen Revision hat sich auf der Grundlage eines risikoorientierten Prüfungsansatzes grundsätzlich auf alle Aktivitäten und Prozesse des Instituts zu erstrecken.

 

2

Die Interne Revision hat unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit und unter Vermeidung von Interessenkonflikten bei wesentlichen Projekten begleitend tätig zu sein.

 

3

Im Fall von Auslagerungen auf ein anderes Unternehmen kann die Interne Revision des Instituts auf eigene Prüfungshandlungen verzichten, sofern die anderweitig durchgeführte Revisionstätigkeit den Anforderungen in AT 4.4.3 und BT 2 genügt. Die Interne Revision des auslagernden Instituts hat sich von der Einhaltung dieser Voraussetzungen regelmäßig zu überzeugen. Die für das Institut relevanten Prüfungsergebnisse sind an die Interne Revision des auslagernden Instituts weiterzuleiten.

Erläuterung: Anderweitige Durchführung der Revisionstätigkeit

Die Revisionstätigkeit kann übernommen werden durch:

  • die Interne Revision des Auslagerungsunternehmens,
  • die Interne Revision eines oder mehrerer der auslagernden Institute im Auftrag der auslagernden Institute,
  • einen vom Auslagerungsunternehmen beauftragten Dritten oder
  • einen von den auslagernden Instituten beauftragten Dritten.

Im Rahmen ihrer Revisionshandlungen kann die Interne Revision auch auf Nachweise/ Zertifikate auf Basis gängiger Standards zurückgreifen. Hierbei sind sowohl die Detailtiefe, Aktualität und Eignung der Nachweise/Zertifikate und der zugehörigen Prüfberichte als auch die Eignung des Zertifizierers oder Prüfers zu berücksichtigen. Allerdings darf sich ein beaufsichtigtes Unternehmen bei wesentlichen Auslagerungen bei der Ausübung seiner Revisionstätigkeit nicht allein hierauf stützen.

BT 2.2 Grundsätze für die Interne Revision

 

1

Die Interne Revision hat ihre Aufgaben selbständig und unabhängig wahrzunehmen. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass sie bei der Berichterstattung und der Wertung der Prüfungsergebnisse keinen Weisungen unterworfen ist. Das Direktionsrecht der Geschäftsleitung zur Anordnung zusätzlicher Prüfungen steht der Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Internen Revision nicht entgegen.

 

2

Die in der Internen Revision beschäftigten Mitarbeiter dürfen grundsätzlich nicht mit revisionsfremden Aufgaben betraut werden. Sie dürfen insbesondere keine Aufgaben wahrnehmen, die mit der Prüfungstätigkeit nicht im Einklang stehen. Soweit die Unabhängigkeit der Internen Revision gewährleistet ist, kann sie im Rahmen ihrer Aufgaben für die Geschäftsleitung oder andere Organisationseinheiten des Instituts beratend tätig sein.

 

3

Mitarbeiter, die in anderen Organisationseinheiten des Instituts beschäftigt sind, dürfen grundsätzlich nicht mit Aufgaben der Internen Revision betraut werden. Das schließt jedoch nicht aus, dass in begründeten Einzelfällen andere Mitarbeiter aufgrund ihres Spezialwissens zeitweise für die Interne Revision tätig werden. Beim Wechsel von Mitarbeitern anderer Organisationseinheiten zur Internen Revision sind angemessene Übergangsfristen von in der Regel mindestens einem Jahr vorzusehen, innerhalb derer diese Mitarbeiter keine Tätigkeiten prüfen dürfen, die gegen das Verbot der Selbstprüfung und -überprüfung verstoßen. Erleichterungen hinsichtlich der Übergangsfristen sind für Institute in Abhängigkeit von der Art, dem Umfang, der Komplexität und dem Risikogehalt der betriebenen Geschäftsaktivitäten möglich.

BT 2.3 Prüfungsplanung und -durchführung

 

1

Die Tätigkeit der Internen Revision muss auf einem umfassenden und jährlich fortzuschreibenden Prüfungsplan basieren. Die Prüfungsplanung hat risikoorientiert zu erfolgen. Die Aktivitäten und Prozesse des Instituts sind, auch wenn diese ausgelagert sind, in angemessenen Abständen, grundsätzlich innerhalb von drei Jahren, zu prüfen. Wenn besondere Risiken bestehen, ist jährlich zu prüfen. Bei unter Risikogesichtspunkten nicht wesentlichen Aktivitäten und Prozessen kann vom dreijährigen Turnus abgewichen werden. Die Risikoeinstufung der Aktivitäten und Prozesse ist regelmäßig zu überprüfen.

Erläuterung: Unter Risikogesichtspunkten nicht wesentliche Aktivitäten und Prozesse

Ein Abweichen vom dreijährigen Prüfungsturnus für unter Risikogesichtspunkten nicht wesentliche Aktivitäten und Prozesse ist nicht gleichbedeutend mit einem weitgehenden Verzicht von Prüfungshandlungen in diesen Bereichen. Auch diese sind in die Prüfungsplanung zu integrieren und in angemessenen Abständen zu prüfen.

 

2

Die Risikobewertungsverfahren der Internen Revision haben eine Analyse des Risikopotenzials der Aktivitäten und Prozesse unter Berücksichtigung absehbarer Veränderungen zu beinhalten. Dabei sind die verschiedenen Risikoquellen und die Manipulationsanfälligkeit der Prozesse durch Mitarbeiter angemessen zu berücksichtigen.

 

3

Die Prüfungsplanung, -methoden und -qualität sind regelmäßig und anlassbezogen auf Angemessenheit zu überprüfen und weiterzuentwickeln.

 

4

Es muss sichergestellt sein, dass kurzfristig notwendige Sonderprüfungen, z. B. anlässlich deutlich gewordener Mängel oder bestimmter Informationsbedürfnisse, jederzeit durc...

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