BT 3.1 Allgemeine Anforderungen an die Risikoberichte

 

1

Die Geschäftsleitung hat sich in angemessenen Abständen über die Geschäftslage und die Risikosituation berichten zu lassen. Die hierfür zu erstellenden Berichte sind in nachvollziehbarer, aussagefähiger Art und Weise zu verfassen. Die Berichterstattung hat neben einer Darstellung auch eine Beurteilung der Risikosituation zu enthalten. Die Berichte müssen auf vollständigen, genauen und aktuellen Daten beruhen. Die Risikoberichte müssen auch eine zukunftsorientierte Risikoeinschätzung abgeben und sich nicht ausschließlich auf aktuelle und historische Daten stützen. In die Risikoberichterstattung sind bei Bedarf auch Handlungsvorschläge, z. B. zur Risikoreduzierung, aufzunehmen.

Erläuterung: Nachvollziehbarkeit und Aussagefähigkeit der Risikoberichte

Eine nachvollziehbare und aussagefähige Geschäfts- und Risikoberichterstattung setzt auch ein inhaltlich angemessenes Verhältnis zwischen quantitativen Informationen (hinsichtlich Positionsgröße, Risiko) und qualitativer Beurteilung wesentlicher Positionen und Risiken voraus.

Erläuterung: Aktualität der Daten

Daten sind grundsätzlich zum Stichtag des Risikoberichts zu erheben und zu berichten. Bei Verwendung vorläufiger Daten oder Daten aus Vorperioden ist dies gesondert zu kennzeichnen und ggf. zu begründen.

Erläuterung: Berücksichtigung von ESG-Risiken

Die Risikoberichterstattung gibt der Geschäftsleitung einen aktuellen und, soweit sinnvoll und möglich, quantitativen Überblick über die Auswirkungen von ESG-Risiken.

 

2

In den Risikoberichten sind insbesondere auch die Ergebnisse der Stresstests und deren potenzielle Auswirkungen auf die Risikosituation und das Risikodeckungspotenzial darzustellen. Ebenfalls darzustellen sind die den Stresstests zugrunde liegenden wesentlichen Annahmen. Darüber hinaus ist auch auf Risikokonzentrationen und deren potenzielle Auswirkungen gesondert einzugehen.

 

3

Neben der turnusmäßigen Erstellung von Risikoberichten (Gesamtrisikobericht, Berichte über einzelne Risikoarten) muss das Institut in der Lage sein, ad hoc Risikoinformationen zu generieren, sofern dies aufgrund der aktuellen Risikosituation des Instituts oder der aktuellen Situation der Märkte, auf denen das Institut tätig ist, geboten erscheint.

 

4

Die Risikoberichte sind in einem zeitlich angemessenen Rahmen zu erstellen, der eine aktive und zeitnahe Steuerung der Risiken auf der Basis der Berichte ermöglicht, wobei die Produktionszeit auch von der Art und der Volatilität der Risiken abhängt.

 

5

Die Geschäftsleitung hat das Aufsichtsorgan mindestens vierteljährlich über die Risikosituation einschließlich vorhandener Risikokonzentrationen in angemessener Weise schriftlich zu informieren. Die Berichterstattung ist in nachvollziehbarer, aussagefähiger Art und Weise zu verfassen und hat neben der Darstellung auch eine Beurteilung der Risikosituation zu enthalten. Auf besondere Risiken für die Geschäftsentwicklung und dafür geplante Maßnahmen der Geschäftsleitung ist gesondert einzugehen. Für das Aufsichtsorgan unter Risikogesichtspunkten wesentliche Informationen sind von der Geschäftsleitung unverzüglich weiterzuleiten. Hierfür hat die Geschäftsleitung gemeinsam mit dem Aufsichtsorgan ein geeignetes Verfahren festzulegen.

Erläuterung: Ausschüsse des Aufsichtsorgans

Adressat der Risikoberichterstattung sollte grundsätzlich jedes Mitglied des Aufsichtsorgans sein. Soweit das Aufsichtsorgan Ausschüsse gebildet hat, kann die Weiterleitung der Informationen auch auf einen Ausschuss beschränkt werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein entsprechender Beschluss über die Einrichtung des Ausschusses besteht und der Vorsitzende des Ausschusses regelmäßig das gesamte Aufsichtsorgan informiert. Zudem ist jedem Mitglied des Aufsichtsorgans weiterhin das Recht einzuräumen, die an den Ausschuss geleitete Berichterstattung einsehen zu können

BT 3.2 Berichte der Risikocontrolling-Funktion

 

1

Die Risikocontrolling-Funktion hat regelmäßig, mindestens aber vierteljährlich, einen Gesamtrisikobericht über die als wesentlich eingestuften Risikoarten unter Berücksichtigung der Auswirkungen von ESG-Risiken zu erstellen und der Geschäftsleitung vorzulegen. Mit Blick auf die einzelnen als wesentlich eingestuften Risikoarten kann in Abhängigkeit von der Risikoart, der Art, dem Umfang, der Komplexität, dem Risikogehalt und der Volatilität der jeweiligen Positionen sowie der Marktentwicklung auch eine monatliche, wöchentliche oder tägliche Berichterstattung über einzelne Risikoarten erforderlich sein.

Erläuterung: Berichterstattung in Stressphasen

Von den Instituten wird erwartet, dass sie in Stressphasen des eigenen Instituts den Berichtsturnus erhöhen, soweit dies für die aktive und zeitnahe Steuerung der Risiken erforderlich erscheint.

Erläuterung: Als wesentlich eingestufte Risikoarten

Zu den als wesentlich eingestuften Risikoarten gehören zumindest jene, die in AT 2.2 Tz. 1 aufgeführt sind.

Erläuterung: Berücksichtigung von ESG-Risiken

Im Gesamtrisikobericht ist auch auf die Auswirkungen von ESG-Risiken über einen angemessen langen Zeitraum einzugehen. Sofe...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge