Im Ergebnis erfordert dies aber ggf. eine Abänderung der bestehenden Provisionsvereinbarungen/Zielvereinbarungen, wenn der Mitarbeiter ohne die Provision bzw. die variable Vergütung pro Monat – unter Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden – weniger als 12,82 EUR pro Stunde ausgezahlt bekommt.
Keine Anpassungen bei Zahlung des Mindestlohns notwendig
Sollte der Mitarbeiter pro Arbeitsstunde mehr als 12,82 EUR verdienen, ist eine Änderung bestehender Vereinbarungen nicht notwendig.
Anpassung der Arbeitsverträge bei Festgehalt unter Mindestlohn ist zu empfehlen
Bei Mitarbeitern, die allein unter Berücksichtigung des monatlich fest ausgezahlten Betrags und der mindestlohnfähigen Entgeltbestandteile pro Arbeitsstunde weniger als 12,82 EUR erhalten, sollten die bestehenden Arbeitsverträge überprüft und angepasst werden.
Änderung bestehender Arbeitsverträge
Die Anpassung von Arbeitsverträgen kann mit dem Mitarbeiter nur einvernehmlich erfolgen. Im Ergebnis kann dies – sollte eine Anpassung rechtlich notwendig sein – dazu führen, dass sich das Verhältnis von fixen und variablen Vergütungsbestandteilen verändert. Der Mitarbeiter wird jedoch Änderungen, die allein aufgrund des MiLoG erfolgen, akzeptieren müssen, anderenfalls verhält er sich treuwidrig. Eine Änderungskündigung zur Anpassung des Gehalts und einer Umstrukturierung der Vergütungsbestandteile dürfte nur in Ausnahmefällen wirksam sein.
Änderung bestehender Betriebsvereinbarungen
Rechtlich gebotene Anpassungen der Vergütungen und insbesondere die Zusammensetzung von fixen und variablen Vergütungsbestandteilen können eine Veränderung der betrieblichen Vergütungsordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zur Folge haben. Bestehende, die Vergütungsordnung regelnde Betriebsvereinbarungen müssten dementsprechend geändert werden. Akzeptiert der Betriebsrat die Änderungen nicht, kann der Arbeitgeber nach Kündigung dieser Betriebsvereinbarung diese rechtlich notwendigen Änderungen über eine Einigungsstelle erzwingen.
Änderung bestehender Vergütungsvereinbarungen
- Betriebsvereinbarungen können mit dem Betriebsrat neu verhandelt werden; die Änderung von Arbeitsverträgen bedarf jedoch grds. der Zustimmung des Mitarbeiters.
- Ggf. kommt auch eine Verlagerung der Risiken nach dem Mindestlohngesetz durch eine Fremdvergabe von Tätigkeiten in Betracht.