Seit dem 1.1.2015 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens den allgemeinen Mindestlohn zu zahlen. In § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) ist hinsichtlich der Höhe des Mindestlohns lediglich die Regelung enthalten, dass der Mindestlohn ab dem 1.1.2015 brutto 8,50 EUR / Stunde beträgt. Die Höhe des Mindestlohns kann aber auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung der Bundesregierung angepasst werden. Beratungen und Beschlüsse der Mindestlohnkommission erfolgen alle 2 Jahre. Zum 1.1.2017 wurde der Mindestlohn erstmals erhöht, zunächst auf 8,84 EUR je Zeitstunde. Zum 1.1.2019 galt ein Mindestlohn von 9,19 EUR. Zum 1.1.2020 wurde der Mindestlohn auf die Höhe von 9,35 EUR angepasst, zum 1.1.2021 auf 9,50 EUR und zum 1.7.2021 auf 9,60 EUR pro Zeitstunde erhöht. Von 1.1.2022 bis 1.7.2022 betrug der Mindestlohn 9,82 EUR, von 1.7.2022 bis 30.9.2022 betrug der Mindestlohn 10,45 EUR. Zum 1.10.2022 wurde § 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) erstmals angepasst. Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.10.22 12 EUR pro Zeitstunde. Über weitere Anpassungen entscheidet im weiteren Verlauf erneut die unabhängige Mindestlohnkommission - erstmals am 30.6.2023 mit Wirkung zum 1.1.2024.
Zu beachten sind allerdings auch etwaige einschlägige höhere Branchen-Mindestlöhne. Die Prüfung zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns hat monatsbezogen zu erfolgen. Damit stellt sich die Frage wie der Mindestlohn berechnet wird und welche Vergütungsbestandteile im jeweiligen Kalendermonat angerechnet werden können. Lesen Sie dazu auch den Beitrag Mindestlohn: Höhe des Mindestlohns und Anrechnung besonderer Vergütungsbestandteile.
Der Rechner unterstützt Arbeitgeber bei der Frage, welche Lohnbestandteile im Einzelfall anrechenbar sind und ob mit den möglichen anrechenbaren Vergütungsbestandteilen der gesetzliche Mindestlohn erreicht wird. Basis für die Entwicklung des Rechners war dabei die Fachexpertise unserer Autoren sowie die Berücksichtigung der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung.
Dargestellt werden nur die anrechenbaren Vergütungsbestandteile. Aber auch diese können teilweise nur unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt werden. Zum Beispiel ist die Anrechnung von Kost und Logis ausschließlich bei Saisonarbeitern erlaubt und von Provisionen nur, wenn diese unwiderruflich gewährt werden. Bei der Einschätzung, ob die jeweiligen Lohnbestandteile im konkreten Einzelfall anrechenbar sind, unterstützen die Fragezeichen hinter den aufgelisteten Lohnarten und die Rechnerhilfe. Sie enthalten Hinweise zu den einzelnen Lohnbestandteilen und sind bei Unklarheiten unbedingt zu lesen.