§ 53 Effektiver Steuersatz der Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet
(1) 1Für die Unternehmensgruppe ist der effektive Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr wie folgt zu ermitteln:
Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern |
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Mindeststeuer-Gesamtgewinn |
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2Der effektive Steuersatz ist auf vier Stellen nach dem Komma zu runden. 3Der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern ist die Summe aller Beträge der angepassten erfassten Steuern aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten. 4Mindeststeuer-Gesamtgewinn ist der positive Unterschiedsbetrag zwischen den Mindeststeuer-Gewinnen und Mindeststeuer-Verlusten aller in einem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten.
(2) Für die Ermittlung des effektiven Steuersatzes nach Absatz 1 ist eine staatenlose Geschäftseinheit so zu behandeln, als wäre sie in einem Steuerhoheitsgebiet belegen, in dem sie die einzige Geschäftseinheit ist.
(3) Die Beträge der angepassten erfassten Steuern und Mindeststeuer-Gewinne oder Mindeststeuer-Verluste von Investmenteinheiten sind bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes nach Absatz 1 auszunehmen.
§ 54 Mindeststeuersatz und Ermittlung des Steuererhöhungsbetrags
(1) Der Mindeststeuersatz beträgt 15 Prozent.
(2) 1Der Steuererhöhungsbetrag für ein Steuerhoheitsgebiet ist für ein Geschäftsjahr wie folgt zu ermitteln:
Ergänzungssteuersatz |
x bereinigter Mindeststeuer-Gesamtgewinn |
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+ zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag nach den §§ 46, 57 Absatz 1 |
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- anerkannte nationale Ergänzungssteuer. |
2Eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer ist nicht nach Satz 1 zu berücksichtigen, soweit sie nicht erhoben oder bestritten wird. 3Satz 2 gilt nur, wenn für die Nichterhebung oder die Streitigkeiten höherrangiges Recht oder eine gegenüber dem Steuerhoheitsgebiet bestehenden Vereinbarung, welche die Besteuerung der betreffenden Unternehmensgruppe begrenzt, ursächlich ist. 4Eine für ein Geschäftsjahr nach Satz 2 nicht zu berücksichtigende Steuer ist für dieses Geschäftsjahr zu berücksichtigen, wenn die Steuer tatsächlich entrichtet worden und nicht mehr bestritten ist.
(3) 1Der Ergänzungssteuersatz entspricht der positiven Differenz aus dem Mindeststeuersatz und dem effektiven Steuersatz nach § 53 Absatz 1. 2Der bereinigte Mindeststeuer-Gesamtgewinn entspricht der positiven Differenz aus dem Mindeststeuer-Gesamtgewinn für das Geschäftsjahr und dem substanzbasierten Freibetrag nach § 58. 3Übersteigt der Ergänzungssteuersatz 15 Prozent, ist § 46 Absatz 3 ungeachtet eines Antrags und vorbehaltlich des § 46 Absatz 4 auf den übersteigenden Teil anzuwenden. 4Für Zwecke der Anwendung von § 46 Absatz 3 entspricht der Vortrag der Summe der Beträge der angepassten erfassten Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr.
(4) 1Vorbehaltlich des § 57 Absatz 3 wird der Steuererhöhungsbetrag nach Absatz 2 den in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten, für die im Geschäftsjahr ein Mindeststeuer-Gewinn nach dem dritten Teil dieses Gesetzes ermittelt wurde, wie folgt zugeordnet:
Steuererhöhungsbetrag x |
Mindeststeuer-Gewinn der Geschäftseinheit |
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Summer aller Mindeststeuer-Gewinne aller in dem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten |
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2Für den Fall, dass sich für das Geschäftsjahr kein Mindeststeuer-Gesamtgewinn ergibt und der Steuererhöhungsbetrag nach Absatz 2 auf eine Neuberechnung nach § 57 Absatz 1 zurückzuführen ist, wird der Steuererhöhungsbetrag den Geschäftseinheiten entsprechend Satz 1 auf der Grundlage der Mindeststeuer-Gewinne der Geschäftsjahre zugeordnet, für die die Neuberechnungen nach § 57 Absatz 1 vorgenommen wurden.
§ 55 Behandlung von in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten
(1) 1Die Ermittlung des effektiven Steuersatzes nach § 53 und des Steuererhöhungsbetrags nach § 54 ist bei in Minderheitseigentum stehenden Gruppen so vorzunehmen, als ob es sich bei dieser Gruppe um eine separate Unternehmensgruppe handeln würde. 2Die angepassten erfassten Steuern und die Mindeststeuer-Gewinne oder Mindeststeuer-Verluste der in Minderheitseigentum stehenden Gruppen sind bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes und des Mindeststeuer-Gesamtgewinns nicht zu berücksichtigen.
(2) Die Ermittlung des effektiven Steuersatzes einer in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit, die nicht Teil einer in Minderheitseigentum stehenden Gruppe ist, hat entsprechend Absatz 1 zu erfolgen.
(3) 1Eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit ist jede Geschäftseinheit, an der die oberste Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar eine Eigenkapitalbeteiligung in Höhe von 30 Prozent oder weniger hält. 2Eine in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft ist jede in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, die mittelbar oder unmittelbar eine Kontrollbeteiligung an anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten hält, wenn nicht eine andere in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit eine mittelbare oder unmittelbare Kontrollbeteiligung an der erstgenannten Geschäftseinheit hält. 3Eine in Minderheitseigentum stehende Gruppe ist eine in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft mit allen im Minderheitseigentum stehenden Geschäftsein...