(1) Der einer Muttergesellschaft zuzurechnende Anteil am Steuererhöhungsbetrag einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit entspricht dem nach Teil 5 dieses Gesetzes für diese Geschäftseinheit berechneten Steuererhöhungsbetrag multipliziert mit der Einbeziehungsquote der Muttergesellschaft für diese Geschäftseinheit für das betreffende Geschäftsjahr.
(2) 1Die Einbeziehungsquote wird wie folgt ermittelt:
(Mindeststeuer-Gewinn der niedrig besteuerten Geschäftseinheit - Minderungsbetrag) |
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Mindeststeuer-Gewinn der niedrig besteuerten Geschäftseinheit |
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2In den Fällen, in denen die Muttergesellschaft die Primärergänzungssteuerregelung gegen sich selbst anwendet, beträgt die Einbeziehungsquote 100 Prozent.
(3) 1Der Minderungsbetrag ist der Betrag des Mindeststeuer-Gewinns, der nach den Grundsätzen des im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards anderen Beteiligten zuzurechnen wäre, wenn der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag der niedrig besteuerten Geschäftseinheit ihrem Mindeststeuer-Gewinn entspräche und
1. |
die Muttergesellschaft einen Konzernabschluss nach diesem Rechnungslegungsstandard aufzustellen hätte (hypothetischer Konzernabschluss), |
3. |
der gesamte Mindeststeuer-Gewinn der niedrig besteuerten Geschäftseinheit durch Geschäftsvorfälle mit Personen veranlasst wäre, die nicht der Unternehmensgruppe angehören, und |
4. |
alle nicht unmittelbar oder mittelbar von der Muttergesellschaft gehaltenen Eigenkapitalbeteiligungen an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit von Personen gehalten werden, die nicht der Unternehmensgruppe angehören. 2Bei transparenten Einheiten umfasst der Mindeststeuer-Gewinn keine Erträge, die nach § 43 Absatz 1 einem Gesellschafter zuzurechnen sind, der nicht der Unternehmensgruppe angehört. |
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