Arbeitnehmer, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben und damit grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind, können beim Arbeitgeber die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragen. Bei einer Befreiung gelten sie dann als nicht rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Die Minijob-Zentrale informiert die Beschäftigten bei erstmaliger Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem Begrüßungsschreiben über ihre Rechte und Pflichten. Dies geschieht, nachdem der Arbeitgeber den geringfügig Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale angemeldet hat. In diesem Schreiben wird auch auf die Befreiungsmöglichkeit von der Rentenversicherungspflicht hingewiesen.
Wollen Arbeitnehmer von dem Befreiungsrecht Gebrauch machen, müssen sie ihrem Arbeitgeber einen Befreiungsantrag übermitteln.
Sofern die technischen Möglichkeiten gegeben sind, kann der Arbeitnehmer den Befreiungsantrag elektronisch an den Arbeitgeber übermitteln. Der Arbeitgeber nimmt den elektronischen Antrag so zu den Entgeltunterlagen. Er muss den Eingang des Befreiungsantrags im elektronischen Meldeverfahren der Minijob-Zentrale anzeigen. Diese Meldung muss mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Eingang des Antrags beim Arbeitgeber.
Nicht versicherungspflichtig, sofern kein Veto kommt
Über die Befreiung entscheidet die Minijob-Zentrale, die allerdings keine weitere Information darüber erteilt. Wenn die Minijob-Zentrale nach Eingang der Arbeitgebermeldung innerhalb eines Monats dem Befreiungsantrag nicht widerspricht, ist der Minijobber damit nicht mehr rentenversicherungspflichtig.
9.1 Eine Entscheidung für alle Beschäftigungen
Arbeitnehmer, die mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen nebeneinander ausüben und bei Zusammenrechnung der monatlichen Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten, können nur einheitlich von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung befreit werden. Der einem Arbeitgeber gegenüber abgegebene Befreiungsantrag wirkt zugleich für alle anderen Beschäftigungen. Die Minijob-Zentrale informiert die anderen Arbeitgeber durch eine Meldung über die Befreiung und von welchem Zeitpunkt an sie zu berücksichtigen ist. Die beteiligten Arbeitgeber müssen die seit dem Beginn der Befreiung bereits durchgeführten Entgeltabrechnungen korrigieren. Der Befreiungsantrag gilt für die Dauer aller im Zeitpunkt seiner Abgabe bestehenden Beschäftigungsverhältnisse und verliert seine Wirkung erst, wenn keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr ausgeübt wird.
9.2 Wirkung des Befreiungsantrags
Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wirkt rückwirkend ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag des Minijobbers beim Arbeitgeber vorliegt. Das gilt allerdings nur, wenn der Arbeitgeber die Befreiung spätestens 6 Wochen nach Antragseingang an die Minijob-Zentrale meldet und diese innerhalb eines Monats nicht widerspricht.
Wirkung der Befreiung von der RV-Pflicht
Ein Arbeitnehmer nimmt am 1.4. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Entgelt von 538 EUR auf. Am 12.4. gibt er einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der RV-Versicherungspflicht ab. Der Arbeitgeber zeigt den Befreiungsantrag mit der Entgeltabrechnung am 2.5. im elektronischen Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale an. Die Meldung zur Sozialversicherung geht noch am 2.5. dort ein.
Ergebnis: Der Arbeitgeber hat mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage (23.5.) den Befreiungsantrag im DEÜV-Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale anzuzeigen. Die Meldung ist am 2.5. und damit fristgerecht erfolgt. Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht spätestens bis zum 1.6., ist der Arbeitnehmer rückwirkend ab 1.4. von der Rentenversicherungspflicht befreit.
Bei einer späteren Meldung des Arbeitgebers – außerhalb der Meldefristen – wirkt die Befreiung ab Beginn des Monats, der nach Ablauf des Veto-Rechts der Minijob-Zentrale folgt.
Wirkung der Befreiung bei verspäteter Meldung
Ein Arbeitnehmer nimmt am 1.4. eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem Entgelt von 538 EUR auf. Am 12.4. gibt er einen schriftlichen Antrag auf Befreiung von der RV-Versicherungspflicht ab. Der Arbeitgeber zeigt den Befreiungsantrag verspätet erst am 7.6. im Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale an. Die Meldung zur Sozialversicherung geht dort am 7.6. ein.
Ergebnis: Der Arbeitgeber hat mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens innerhalb von 6 Wochen nach Vorlage (23.5.), den Befreiungsantrag im DEÜV-Meldeverfahren bei der Minijob-Zentrale anzuzeigen. In diesem Fall hat der Arbeitgeber den Befreiungsantrag nicht im Rahmen der Meldefristen angezeigt. Widerspricht die Minijob-Zentrale nicht spätestens bis zum 6.7., ist der Arbeitnehmer ab 1.8. von der Rentenversicherungspflicht befreit.
9.3 Dauer der Befreiung
Die Befreiung von der Rentenversicher...